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Mitbestimmung im Aufsichtsrat: Konflikt vor der Entscheidung

Arbeit & Mitbestimmung, Europa & Wirtschaft
Symbolfoto Unternehmen, © Patrick Daxenbichler– Fotolia.com (#139482037)
© Patrick Daxenbichler– Fotolia.com

Ist die Unternehmensmitbestimmung europarechtskonform? Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichthof (EuGH) zu dieser Frage steht kurz vor der Entscheidung.

Auch für leitende Angestellte geht es um viel. Ihr garantierter Sitz auf der Arbeitnehmerbank von Aufsichtsräten ist eine wichtige Anerkennung ihrer Schlüsselrolle im Unternehmen. Das Gewicht des Aufsichtsratsmandats erhöht auch die Wirksamkeit der betrieblichen Interessenvertretung über die Sprecherausschüsse. In Deutschland beruht das Mitbestimmungsgesetz auf einem breiten Konsens in Wirtschaft und Politik. Dies haben im Jahr 2016 die vielen Verlautbarungen zu seinem 40. „Geburtstag“ deutlich gemacht.

Die verbliebenen Kritiker haben dennoch einen Weg zum Luxemburger Gericht gefunden: Ein Kleinaktionär hatte mit einer Klage die Wirksamkeit der Besetzung des Aufsichtsrats der TUI AG angezweifelt. Das Kammergericht Berlin legte dem EuGH daraufhin folgende Fragen vor: Behindert die Verpflichtung zur Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat die Niederlassungsfreiheit? Ist bei Aufsichtsratswahlen in Deutschland der Ausschluss von Beschäftigten europäischer Auslandsgesellschaften eine Diskriminierung? Behindert es die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn der Wegzug von Beschäftigten eines mitbestimmten deutschen Unternehmens dazu führt, dass sie die Wahlberechtigung bei Aufsichtsratswahlen verlieren?

So konstruiert einige dieser Fragen klingen, europarechtlich sind sie ernst zu nehmen und der Verfahrensausgang ist offen.

Territorialitätsprinzip schützt Mitbestimmungsgesetz

Die Bundesregierung hat einen hohen Aufwand betrieben, um den EuGH von der Europarechtskonformität zu überzeugen. Tatsächlich würde wohl das rechtliche Territorialitätsprinzip eine Wahlberechtigung ausländischer Arbeitnehmer selbst dann unmöglich machen, wenn sie politisch gewollt oder geboten wäre. Zu dem Ergebnis, dass keine Diskriminierung vorliegt, kamen auch mehrere arbeitsrechtliche Fachgutachten.

Die Feststellung einer Europarechtswidrigkeit hätte weitreichende Konsequenzen. Einen belastbaren „Plan B“, wie dann eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern auf Aufsichtsräten bewerkstelligt werden kann, hat bislang noch kein Akteur offenbart:– weder die großen Gewerkschaften noch die Bundesregierung.

Eine mögliche Ausweichreaktion könnte die Wahl einer europäischen Rechtsform wie die Europäische Gesellschaft (SE) sein. Auch sie wäre aber kein Garant für die Wahrung bestehender Mitbestimmungsrechte. Die Ausgangsposition von Arbeitnehmern bei künftigen Verhandlungen über die Ausgestaltung der Aufsichtsratsmitbestimmung wäre stark verschlechtert. Leitenden Angestellten droht ohnehin generell das Risiko, aus einem SE-Aufsichtsgremium „herausverhandelt“ zu werden.

Optimistisch stimmt die Tatsache, dass die Europäische Kommission sich in der mündlichen Verhandlung neu positioniert hat. Anfang 2016 hatte sie noch die Auffassung vertreten, die deutsche Mitbestimmung sei europarechtswidrig. Dies hat sie nun korrigiert und sich in der mündlichen Verhandlung der Position der Bundesregierung angeschlossen. Einen Fingerzeig für den Ausgang des Verfahrens dürfte das Votum des Generalanwalts sein, das für Mai 2017 erwartet wird. Das Urteil wird dann voraussichtlich im Sommer 2017 ergehen. Die ULA wird hierüber fortlaufend berichten.

7. Februar 2017
Schlagworte: Aufsichtsrat, EU-Gesellschaftsrecht, Europäische Gesellschaft (SE), Mitbestimmung
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