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Stellungnahme zur geplanten Reform des Gesetzs über Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) und anderer Gesetze

Arbeit & Mitbestimmung, Positionen
Symbolfoto Politik, Bundestag, © JFL Photography – Fotolia.com (#138699045)
© JFL Photography – Fotolia.com (#138699045)

Zu ausgewählten Punkten des Gesetzentwurfs äußern sich die Führungskräftevereinigung ULA wie folgt:

1.    § 1 Abs. 1b AÜG-RefE: Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten mit Abweichungsoption für Tarifverträge der Einsatzbranche

Der Koalitionsvertrag gibt die gesetzliche Festschreibung einer Höchstüberlassungsdauer bei der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate vor. In einigen Betrieben/Unternehmen ist aber die Erweiterung der Überlassung auf mehr als 18 Monate notwendig. Mit der im Entwurf vorgesehenen Tariföffnung wird diesem Bedürfnis Rechnung getragen. Die Tarifvertragsparteien kennen die Bedürfnisse der jeweiligen Branche und können so gemeinsam passgenaue Lösungen vereinbaren. Mit der Tariföffnung wird darüber hinaus die Attraktivität der Tarifbindung erhöht, was grundsätzlich zu begrüßen ist.
Die vorgesehene Klarstellung, dass Überlassungszeiten vor dem 01.01.2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt werden, ist zu begrüßen.

2.    § 8 Abs. 4 AÜG-RefE: Equal-Pay-Grundsatz, Tariföffnungsklauseln

Regelung zu Equal Pay für Leiharbeitnehmer nach neun Monaten mit Abweichungsoption für Tarifverträge, die sozialen Leitplanken genügen
Positiv zu bewerten ist, dass Branchenzuschlagstarifverträge als Equal Pay anerkannt werden. Allerdings muss durch Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das als gleichwertig mit dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche durch die Tarifvertragsparteien festgelegt ist. Was vergleichbar ist, regeln die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche. Problematisch ist die im Entwurf vorgesehene Vermutungsregel, wonach Equal Pay vorliegt, wenn Zeitarbeitnehmer das tarifliche Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers erhalten. Zum einen ist diese Vermutungsregel widerleglich und birgt damit eine gewisse Rechtsunsicherheit in sich. Zum anderen ist nicht definiert, welche Bestandteile zum Arbeitsentgelt gehören. Hier ist eine Klarstellung z. B. dahingehend, dass unter Arbeitsentgelt der tarifliche Stundenlohn zu verstehen ist, wünschenswert.
Negativ zu bewerten ist, dass Einsatzzeiten vor dem 01.01.2017 – anders als bei Berechnung der Höchstüberlassungsdauer – bei Inkrafttreten des Gesetzes mitgezählt werden. Dies hat zur Folge, dass ggf. bereits am ersten Geltungstag des Gesetzes, dem 01.01.2017, Equal Pay zu zahlen ist. Hier sollte ein Gleichlauf mit der Anrechnung der Höchstüberlassungszeiten erfolgen, sodass für die Berechnung des Equal Pay erst Zeiträume ab dem 01.01.2017 zählen.

3.    § 611a BGB-RefE: Kodifizierung der Rechtsprechung zur Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit

Wir begrüßen ausdrücklich, dass der im ersten Entwurf skizzierte Kriterienkatalog sowie die vorgesehene Beweislastumkehr zur Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung entfallen sind. Werkverträge als seit eh und je übliche und faire Vertragsform werden so nicht gefährdet. Das Ziel, den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, kann mit dem vorliegenden Entwurf § 611a BGB praxisgerecht erreicht werden.

4.    § 14 Abs. 2 AÜG-RefE sowie § 80 Abs. 2 BetrVG-RefE Mitbestimmungsrechtliche Regelungen

Die ULA begrüßt die Regelung, Leiharbeitnehmer in Zukunft bei den im Entwurf benannten Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes sowie in den Gesetzen zur Unternehmensmitbestimmung mitzählen zu lassen. Auch die Klarstellung der Unterrichtungsrechte des Betriebsrats in Bezug auf den Drittpersonaleinsatz findet die Zustimmung der ULA.

20. April 2016
Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträge
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