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Corona: Schon jetzt an die Steuererklärung für 2020 denken!

VAA, Vorsorge & Finanzen
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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Für viele, die coronabedingt ins Homeoffice ausweichen mussten und müssen, wird die Steuererklärung für das laufenden Jahr 2020 neue Herausforderungen bringen. Stichwort: Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer. Hier gibt es Regelungsbedarf. Das ist jetzt auch im Bundestag angekommen. Denn ob in der Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob tatsächlich ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn vorhanden ist.

Bei den meisten Arbeitnehmern dürfte das nicht der Fall sein – denn die Anforderungen dafür sind streng:

  • Es darf „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen“. Das ist schwierig für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zuhause gegeben hat, sondern dies nur „empfiehlt“. Das ist in vielen Firmen der Fall: Die Bürogebäude sind grundsätzlich geöffnet, aber eigentlich soll sich keiner dort blicken lassen. Wie die Finanzämter damit umgehen werden, ist noch völlig unklar
  • Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt. In den meisten Familien wird diese Voraussetzung schwer zu erfüllen sein – insbesondere dann, wenn nicht nur eine Person jetzt von zuhause aus arbeitet.

Ausblick: Was uns nächstes Jahr noch steuerlich beschäftigen wird

Die Frage nach der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ist nur eines von mehreren Steuerthemen, die uns auch bei der Steuererklärung 2020 noch an die Coronakrise denken lassen werden.

Da wäre zum Beispiel auch die Auswirkung auf die Pendlerpauschale, da deutlich weniger oft ins Büro gefahren wird. Wird das Finanzamt die Angabe „220 Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte“ einfach so akzeptieren? Oder wird es davon ausgehen, dass sechs oder acht oder noch mehr Wochen zu Hause gearbeitet wurden? Bei dem Ziel, die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale zu überschreiten, kann das wichtig werden. Heißt es dann neben „Tschüss Pendlerpauschale“ auch „keine Werbungskosten für ein Arbeitszimmer“ Das wäre natürlich aus finanzieller Sicht maximal unerfreulich.

Arbeitnehmer sollten jetzt schon an die Steuererklärung für 2020 denken und sich gut vorbereiten – zum Beispiel mit genauen Aufzeichnungen darüber, wann zu Hause gearbeitet wurde und welche Anschaffungen fürs Homeoffice notwendig waren. Aussagen des Arbeitgebers, in denen er Homeoffice anordnet sollten vorsichtshalber gespeichert werden oder Arbeitnehmer sollten um eine entsprechende Bestätigung darüber bitten.



www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

10. Juni 2020
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