Steuertipp: ab 2019 bei der Einprozentregelung sparen

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Steuertipp: Auch wenn Sie derzeit an mehr als 15 Tagen zur Arbeit fahren, sollten Sie die Tage mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit Datumsangabe notieren. Ändern sich in der Zukunft die Verhältnisse, können Sie dann problemlos in der Steuererklärung zur günstigeren Einzelbewertung wechseln.

Ab wann gilt das?

Bis 2018 ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden. Steuerlich entsteht Ihnen in der Regel dadurch kein Nachteil. Denn nach Ablauf des Jahres können Sie in der Steuererklärung die Methode wechseln, wenn dies für Sie günstiger ist.

Ab 1. Januar 2019 dagegen ist der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.

Vorgehen bei der Steuererklärung

In der Steuererklärung können Sie die für Sie günstigste Methode wählen, unabhängig davon, welche Methode in der Gehaltsabrechnung angewandt wurde. Ist für Sie die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten günstiger, können Sie diese statt der 0,03-Prozent-Pauschale ansetzen. Und das geht so (sofern der Nutzungswert vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert wurde):

  • Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung die Tage mit Datumsangabe, an denen Sie mit dem Firmenwagen an Ihre erste Tätigkeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie je Fahrt nur 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.
  • Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03-Prozent-Pauschale versteuert wurde.
  • Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf dem Zusatzblatt Ihre Kürzung.


www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.