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Debatte um die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze: Reformen sind überfällig

Aktuelles, Pressemitteilungen

Berlin, 25.09.2024 – Angesichts der finanziellen Herausforderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze als politischer Ausweg diskutiert. Doch weder die standardmäßige noch die sprunghafte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sind zeitgemäß. Eine Anhebung von derzeit 62.100 Euro auf bis zu 96.600 Euro, wie in der Rentenversicherung ab 2025, würde zu einer Arbeitnehmer-Mehrbelastung von bis zu 55 Prozent führen. Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung schafft nur kurzfristig Finanzspielräume und könnte das Vertrauen in unser Sozialsystem gefährden. Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht zu einer Strafsteuer auf Erfolg werden.

„Eine fortlaufende oder sprunghafte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze belastet höher qualifizierte Fach- und Führungskräfte um bis zu 55 Prozent. Ohne tiefgreifende Strukturreformen riskieren wir, dass die Politik das Vertrauen derjenigen untergräbt, die unser Sozialsystem stützen. Wir lassen nicht locker in der Diskussion um eine bessere Lösung“, betont ULA-Präsident Roland Angst.

Der Deutsche Führungskräfteverband lehnt eine sprunghafte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab. Die ULA plädiert dafür, dass eine Regelerhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel zwingend mit einer regelhaften, angemessenen Steuerentlastungen einhergehen muss. Selbst die Abschaffung der kalten Progression durch den Bundesfinanzminister würde die zusätzlichen Belastungen nicht ausgleichen. Unser Ziel ist eine faire Lösung, die langfristige Stabilität und Gerechtigkeit sichert, ohne einseitig Leistungsträger weiter zu belasten. Statt auf kurzfristige Mehreinnahmen zu setzen, sollten Reformen den Wettbewerb im Gesundheitswesen stärken und die Kostenseite stärker in die Pflicht genommen werden. Hier ist insbesondere der Bundesgesundheitsminister in der Pflicht.

25. September 2024
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