Arztbesuch: Anspruch auf bezahlte Freistellung?

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Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit kann ein unverschuldetes Arbeitsversäumnis mit Anspruch auf Freistellung sein, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

Das Gericht stellte allerdings auch klar, dass ein Arztbesuch während der Arbeitszeit nicht bereits dann notwendig ist, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer müsse versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, müsse der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

VAA-Praxistipp

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für seine notwendige Abwesenheit von der Arbeit trägt. Er muss die sogenannte Pflichtenkollision zwischen seiner Anwesenheit beim Arzt und bei der Arbeit benennen und eine entsprechende Bestätigung des Arztes vorlegen, dass kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung beziehungsweise eine entsprechende Zeitgutschrift nach § 616 BGB kann zudem durch tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen abgeändert werden. Dort, wo Arbeitszeitsouveränität gilt, besteht im Zweifel die Pflicht, über die Abwesenheit zu informieren.