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Führungskräfte stimmen Abschluss der Rentenüberleitung bis 2025 zu, fordern vollständige Steuerfinanzierung

Positionen, Vorsorge & Finanzen
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© ULA

Die ULA hält den Grundsatzbeschluss für eine Beendigung des Prozesses der Rentenüberleitung mit Wirkung ab 2025 für vertretbar und für politisch gut begründet. Sie kritisiert aber die Finanzierung der Mehrausgaben, die laut dem Gesetzentwurf bis 2022 vollständig aus Mitteln der Beitragszahler und dann erst teilweise (und in unzureichender Höhe) aus Steuermitteln in Form eines aufgestockten Bundeszuschusses beglichen werden sollen.

Eine vollständige Finanzierung aus Steuermitteln ist aus Sicht der ULA geboten, da die mit der stufenweise vorgenommenen Anhebung des Rentenwerts Ost verbundene Besserstellung der Rentenbezieher in den neuen Bundesländern ganz überwiegend auf gesellschafts- und sozialpolitischen Gründen beruht.

Betroffenheit der Führungskräfte: Äquivalenzprinzip beachten

Angestellte, rentenversicherungspflichtige Führungskräfte in den alten und neuen Bundesländern sind als Versicherte sowie nach Eintritt in den Ruhestand wie alle übrigen Rentenversicherten und Rentner von dieser Reform betroffen. Die ULA als politischer Dachverband beurteilt die ULA die vorgeschlagene Reform insbesondere unter dem Blickwinkel der Einhaltung des Prinzips der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen sowie der bereits erwähnten Prämisse, dass Rentenleistungen, die keine originären Versicherungsleistungen sind, aus Steuermitteln zu finanzieren sind.

Begründung der ULA-Position

Mehr als 25 Jahre noch Vollzug der Wiedervereinigung ist zu konstatieren, dass der Prozess der Angleichung der Löhne und Gehälter in den neuen Bundesländern zwar Fortschritte gemacht hat, die unmittelbar nach der Wiedervereinigung noch erhoffte vollständige Angleichung aber ausgeblieben ist. Begünstigt unter anderem Ausgangswert bei den Renten, der gemessen an der Höhe der damaligen Einkommen „überhöht“ war, haben Rentenbezieher in den neuen Bundesländern seit 1990 stärker von der Angleichung profitiert als die rentenversicherungspflichten Beschäftigten bei der Höhe ihrer Einkommen. Hierzu nennt der Einleitungsteil des Gesetzentwurfs die entsprechenden Zahlen: Während der Rentenwert Ost mittlerweile 94,1 Prozent des Wertes in den alten Bundesländern erreicht, erreichen die Löhne und Gehälter in den neuen Bundesländern nur 87,1 Prozent des Westwerts.

Zwar führt die ungleiche Größe der „Lücken“ in Zusammenhang mit dem Mechanismus der Höherbewertung Versicherteneinkommen in den neuen Bundesländern zu einer rechnerischen Überkompensation bei der Höhe ihrer Rentenanwartschaften. Der Einleitungsteil formuliert hier zutreffend „Eine gleichhohe Beitragszahlung führt in den neuen Bundesländern zu einem höheren Rentenertrag als in den alten Bundesländern. Im Jahr 2016 betrugt dieser Vorteil 8 Prozent.“

Die ULA hat diese Überkompensation (wie auch das Festhalten am gespaltenen Recht wie bisher) bislang als Übergangsphänomen für akzeptabel befunden. Sie hat darin auch einen Anreiz für Politik und Wirtschaft gesehen, das Ziel einer möglichst vollständigen Angleichung der Lebensverhältnisse weiterhin mit Nachdruck zu verfolgen.

Gleichwohl kann und sollte dieser Zustand nicht dauerhaft fortgesetzt werden. Mittlerweile sind die Unterschiede bei Löhnen und Gehältern in einem globalen Vergleich von Ost und West eher auf verfestigte, strukturelle Ursachen zurück zu führen wie sie in kleinerem Maßstab auch zwischen anderen Regionen Deutschlands bestehen. Diese Unterschiede dauerhaft auszugleichen kann nicht sinnvollerweise Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung sein.

Die ULA hält es für richtig, die Rentenüberleitung vollständig abzuschließen, das heißt, die Rentenwerte anzugleichen und die Höherbewertung der Versicherteneinkommen in den neuen Bundesländern zu beenden. Gleich hohe Rentenwerte in Ost und West sind dafür das politisch richtige Signal.

Der Übergangszeitraum ist mit sieben Jahren ausreichend lang bemessen. Er glättet das Anwachsen bei den Ausgaben für die Rentenversicherung und trägt dem Bedürfnis der Versicherten nach Vertrauensschutz Rechnung.

Verteilungspolitisch ist zwar zu bedauern, dass Rentner von der Angleichung stärker profitieren als Beitragszahler. Für Erstere erhöhen sich unmittelbar die Rentenbezüge. Gewissermaßen wird für sie fingiert, dass das Ziel einer Angleichung der Löhne und Einkommen erreicht worden. Demgegenüber erleiden Beitragszahler im Osten im Vergleich zum geltenden Recht durch die Abschmelzung der Höherbewertung Einbußen bei ihren künftig potentiell erwerbbaren Rentenanwartschaften. Die Abschmelzung der Höherbewertung beseitigt nicht nur die oben beschriebene Überkompensation. Es entfällt künftig auch die bisherige (politisch motivierte) Kompensation für den Teil der Einkommensdifferenz, der im Ost-West-Vergleich auf absehbare Zeit bestehen bleiben wird. Einkommensunterschiede würden sich also nach Inkrafttreten der Reform künftig in ihrer tatsächlichen Höhe auf die Höhe der späteren auswirken. Sowohl aus systematischen als auch aus politischen Gründen hält die ULA diese Belastungen aber für unvermeidlich.

Diese relative Privilegierung der Rentenbezieher präsentiert sich daher als eine vorrangig auf gesellschafts- und sozialpolitischen Ursachen beruhende Entscheidung. Den Erhöhungen der Renten stehen – gemessen an der Systematik des deutschen Rentenrechts – keine entsprechenden Vorleistungen der Versicherten gegenüber. Die Mehrausgaben hätten daher vollständig aus Steuermitteln durch eine entsprechende Erhöhung des Steuerzuschusses aufgebracht werden müssen.

Weiter zur vollständigen Stellungnahme:

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20. Januar 2017
Schlagworte: Gesetzliche Rentenversicherung
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