Höhere Beiträge zur Sozialversicherung in 2018

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Die Schwellenwerte im Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung werden ab 1.1.2018 weiter ansteigen. Entgegen dem ersten Anschein handelt es sich nicht um ein Sonderopfer für Gutverdiener.

Die amtierende Bundesrergierung hat die Verordnung mit den neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung verabschiedet. Sie enthält unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen, also die Einkommensgrenze oberhalb derer die Beitragspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung endet und ab der darüber liegende Einkommensteile beitragsfrei bleiben. Ebenfalls neu festgelegt wurde die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherte, deren Einkommen dauerhaft oberhalb dieser Grenze liegt, haben die Wahl zwischen der Fortsetzung ihrer gesetzlichen Versicherung als freiwilliges Mitglied oder einem Wechsel in die private Krankenversicherung.

Politischer Routinevorgang

Der Beschluss des amtierenden Bundeskabinetts so kurz nach der Wahl ist ein Routinevorgang und politisch unproblematisch. Die Anpassung der Rechengrößen folgt nach einer festen, in jüngster Zeit nur einmal (im Jahr 2003) durchbrochenen gesetzlichen Vorschrift. Die Anpassungen richten sich der Einkommensentwicklung der Beschäftigten im Vorjahr.  Dabei werden die alten und neuen Bundesländer noch gesondert erfasst. Auch die Grenzwerte sind (mit Ausnahme der KRanken- und Pflegeversicherung) in Ost und West noch unterschiedlich hoch.

Obwohl auch im maßgeblichen Jahr 2016 die Einkommen in den Bundesländern (3,11 Prozent) wieder stärker gestiegen sind als im Westen (2,47 Prozent) fällt die Erhöhung der Schwellenwerte dieses Mal im Westen geringfügig höher aus als im Westen. Dies ist auf Rundungseffekte zurück zu führen. Die Jahreswerte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen durch 600 teilbar sein, so dass es zu Sprüngen kommen kann, wenn in Vorjahren Rundungsgrenzen knapp über- oder unterschritten wurden.

Schwellenwerte 2018 in der Sozialversicherungin €
WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) allgemeine Rentenversicherung6.500

(+150)

76.200

(+1.800)

5.800

(+100)

69.600

(+1.200)

BBG Knappschaftliche RV8.000

(+150)

91.800

(+1.800)

7.150€

(+150)

85.800

(+1.800)

BBG Arbeitslosenversicherung6.050

(+150)

76.200

(+1.800)

5.800

(+100)

69.600

(+1.200)

Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung4.950
(+150)
59.400
(+1.800)
4.950
(+150)
59.400
(+1.800)
BBG Kranken- und Pflegeversicherung4.425

(+75)

53.100

(+900)

4.425

(+75)

52.200

(+900)

Für einen gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmer in den alten Bundesländern mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 6.500 Euro steigen damit die Sozialbeiträge um rund 46 Euro pro Monat bzw. rund 550 Euro pro Jahr an. Die exakte Höhe hängt auch von dem vom Versicherten allein zu zahlenden Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ab, deren Höhe von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren kann. Im Bundesschnitt liegt er bei 1,1 Prozent.

Keine verdeckte Beitragserhöhung

In der Presse werden derartige Mehrbelastungen regelmäßig als verdeckte Beitragserhöhung kritisiert.

Aus ULA-Sicht ist Wachsamkeit in dieser Frage zwar mehr als berechtigt. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Beispiele für sukzessive Beitrags- und Steuererhöhungen im Wege einer „Salami-Taktik“. Im Falle der jährlichen Anhebung der Schwellenwerte ist der Vorwurf aber unberechtigt: Solange nämlich das eigene Einkommen mit der allgemeinen Einkommensentwicklung Schritt hält, steigen zwar die Beiträge in absoluten Zahlen. Die prozentuale Belastung der Versicherten bleibt hingegen konstant. Aus politischer Sicht kommt ein weiteres Argument hinzu: ein fester Mechanismus in Form einer lohnbezogenen Indexierung der Einkommensgrenzen schafft Berechenbarkeit. Würde nämlich Jahr für Jahr über das „richtige“ Maß an Umverteilung innerhalb der Sozialversicherung politisch diskutiert, wäre ein deutlich schnellerer und überproportionaler Anstieg der Grenzen mehr als wahrscheinlich.