Bundesverfassungsgericht: keine Beitragspflicht für privat weitergeführte Pensionskassenrente

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Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden unter anderem die mit der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Form der Beitragspflicht nicht für diejenigen Teile einer Pensionskassenrente gilt, die auf privat in die Pensionskasse eingezahlten Beiträgen des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhen.

Vielmehr wird laut Bundesverfassungsgericht der Betriebsbezug gelöst, wenn die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Versorgungsvertrag beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der frühere Arbeitnehmer Beiträge eingezahlt hat. Die Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil unterscheiden sich aus Sicht der Karlsruher Richter nur unwesentlich von Einzahlungen auf anfänglich privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Da für Erträge aus solchen privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keine Beitragspflicht bestehe, müsse dies auch für den privat weitergeführten Anteil der Pensionskassenrente gelten.

VAA-Praxistipp

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil die Pensionskassenrenten in dieser Hinsicht den Direktversicherungen als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung gleichgestellt, bei denen die Beitragsfreiheit für Leistungen aus rein privat fortgeführten Verträgen bereits entschieden war. Nach wie vor beitragspflichtig sind hingegen die Teile einer Pensionskassenrente, die aus Beitragszahlungen während des Arbeitsverhältnisses resultieren, und zwar unabhängig davon, ob diese der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter finanziert hat.