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Gastbeitrag: Leitende Angestellte – Nur wer sich ändert, bleibt sich treu!

Aktuelles, Führung & Leadership, ULA-NA, ULA-NA 06/2026
ULA / Jens Schicke

Von Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M.

Prof. Dr. Gregor Thüsing ist Professor an der Universität Bonn und dort seit 2004 Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit.

Die ULA hat eine lange Geschichte – der leitende Angestellte eine noch längere. Bereits in den wichtigen Lehrbüchern des Arbeitsrechts der Weimarer Republik taucht der Begriff im Schlagwortverzeichnis auf – sowohl bei Kaskel, als auch bei Hueck/Nipperdey, jeweils an mehreren Stellen.

Die besondere (arbeits-)rechtliche Stellung dieser Mitarbeitergruppe ist schon damit hinreichend belegt. Auch künftig wird man diese Kategorie nicht juristisch „wegrationalisieren“ können und wohl auch nicht wollen. Aber nur wer sich ändert, bleibt sich treu, dichtete einst der große Wolf Biermann. Wie sich die Arbeitswelt wandelt und wandeln wird, wird sich auch der leitende Angestellte wandeln.

Drei Gedanken seien der ULA zum Jubiläum mit auf den Weg gegeben: Kennzeichen des leitenden Angestellten ist seine besondere Stellung im Arbeitszeitrecht. Von den allgemeinen Regeln ist er ausgenommen, es gilt die (mitunter vage) Grenze des allgemeinen Gesundheitsschutzes. Der Grund dafür: Er kann ja weitgehend selbst über seine Arbeitszeit bestimmen. Aber das können heute mehr als früher. Vertrauensarbeitszeit und Co. prägen moderne Unternehmenskultur. Die Neuabgrenzung des Arbeitszeitrechts kann sich daher an der Rechtsprechung zum leitenden Angestellten orientieren. Europa zwingt zur Arbeitszeitaufzeichnung (EuGH 14.05.2019 – C-55/18 – CCOO), und wer das nicht muss, den muss der nationale Gesetzgeber ausdrücklich benennen. Hier können künftig auch Personen ohne Personalverantwortung und hoher Expertise mit in den Kreis genommen werden. „Spezialisten“ werden den „Vorgesetzten“ stärker angenähert.

Kennzeichen des leitenden Angestellten ist seine besondere Stellung im Mitbestimmungsrecht – Sprecherausschuss, nicht Betriebsrat. Das hat seinen guten Grund, und auch dies kann sich fortentwickeln: Bewegen sich die Mitbestimmungsregime auseinander oder nähern sie sich aneinander an? Blickt man die Vergangenheit, so wird man eher ein Auseinanderdriften feststellen. Aggiornamentos des Betriebsverfassungsgesetzes wurden für das Sprecherausschussgesetz nicht nachvollzogen. Hier besteht Nachholbedarf. Prüfet alles und behaltet das Gute. Betriebsrätevergütung war ein heißes Eisen – Sprecherausschussvergütung ist es nicht. Betriebsratsbehinderung
als Offizialdelikt ist auf der politischen Agenda – und der Sprecherausschuss?

Den leitenden Angestellten kennzeichnet die Leitung – das Wort legt es nahe. Die aber ändert sich in Zeiten von KI und Digitalisierung. Kollege Avatar wird wohl in absehbarer Zeit nicht die Vorgesetztenrolle einnehmen, aber er wird Leitung unterstützen und vorbereiten. Es wird vielleicht nicht nur eine Frage guter Personalführung sein, sondern auch eine Rechtsfrage, wo Unterstützung aufhören darf, und wo menschliche
Eigenverantwortung beginnen muss. Das europarechtliche Verbot der ausschließlich automatisierten Entscheidungsfindung (Art. 22 DSGVO) gibt hier den Maßstab vor.

Wohin dies alles rechtlich führen wird? Wer weiß. Was man aber weiß: Es bleibt spannend.

6. Juni 2026
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