Photovoltaikanlage: Ehegatten müssen keine „gesonderte Gewinnfeststellung“ abgeben

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Der Fall betraf eine GbR, die aus den Eheleuten F und M besteht. F und M werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die GbR betreibt auf einem von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA). Die dabei erzeugte Energie nutzen F und M zum Teil privat, zum Teil wird sie an einen Stromversorger veräußert und in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten F und M und andere Einkünfte aus dem Betrieb der PVA. Sie ermittelten auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Einkünfte in Höhe von minus 3.402 Euro. Die GbR reichte eine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr beim Finanzamt ein und gab auch eine Umsatzsteuererklärung ab, mit der ein Vorsteuerüberhang geltend gemacht wurde, der zu einer entsprechenden Festsetzung durch das Finanzamt führte. Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) reichte die GbR nicht ein.
Eine solche war auch nicht erforderlich, wie aus dem BFH-Urteil vom 6. Februar 2020 (Aktenzeichen: IV R 6/17) hervorgeht.


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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn