Schwellenwert für Aufsichtsrat: Leiharbeitnehmerstellen zählen mit

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Unternehmen in Deutschland, die regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen nach dem Mitbestimmungsgesetz einen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden.

Bei der Ermittlung dieses Schwellenwertes sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. Das hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichthofs entschieden.

Der Gesamtbetriebsrat einer GmbH, deren Belegschaft regelmäßig zu einem Drittel aus Leiharbeitnehmern bestand, hatte vor Gericht die Feststellung beantragt, dass im Unternehmen ein paritätischer Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden sei. Die Anzahl der Leiharbeitnehmer schwankte in Abhängigkeit von der Auftragslage. Im Zeitraum von Januar 2017 bis März 2018 hatte die Gesamtzahl der bei der GmbH fest angestellten Arbeitnehmer und sämtlicher Leiharbeitnehmer im Durchschnitt stets über dem Schwellenwert von 2.000 gelegen. Das Unternehmen wollte nur Leiharbeitnehmer berücksichtigen, deren tatsächliche oder prognostizierte Beschäftigungsdauer mehr als sechs Monate betrug, denn dann lag die Gesamtzahl der Arbeitnehmer stets unter 2.000.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Unternehmen einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden muss (Urteil vom 25. Juni 2019, Aktenzeichen: II ZB 21/18). § 14 Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sieht vor, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz zu berücksichtigen sind, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Die BGH-Richter stellten klar, dass diese Mindesteinsatzdauer nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen ist. Es sei also nicht entscheidend, dass der einzelne Leiharbeitnehmer bei dem betreffenden Unternehmen mehr als sechs Monate eingesetzt ist oder wird, sondern wie viele Arbeitsplätze in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit auch wechselnden Leiharbeitnehmern besetzt sind. Dabei ist auch unerheblich, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer in dieser Zeit eingesetzt werden. Entscheidend ist aus Sicht des BGH vielmehr, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz.

VAA-Praxistipp: Mit seinem Urteil hat der BGH klargestellt, dass es für die Ermittlung des Schwellenwertes zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates auf die Zahl der regelmäßig im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ankommt und die Beschäftigungsdauer einzelner Leiharbeitnehmer dabei keine Rolle spielt. „Das Urteil ist ein Sieg für die Mitbestimmung in Deutschland, weil es den Unternehmen die Flucht aus der Mitbestimmung durch Tricksereien bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern deutlich erschwert“, so VAA-Hauptgeschäftsführer und Arbeitsrechtsexperte Gerhard Kronisch.