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Steuertipp: Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen bei Pflege

Aktuelles, VAA, Vorsorge & Finanzen
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© VAA

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen kann grundsätzlich jeder in Anspruch nehmen, der Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung ist und in dessen Haushalt die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen ist das nicht immer eindeutig. Ob Eigentümer, Mieter oder sogar Menschen, die kostenlos in einer Wohnung leben: In all diesen Fällen kann die Steuererleichterung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt werden.

Entsprechend können auch Bewohner eines Altenheims, Pflegeheims oder Wohnstifts die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Wer als Angehöriger für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommt, kann die Steuerermäßigung ebenfalls beanspruchen, wenn die Person in ihrem oder im eigenen Haushalt betreut beziehungsweise gepflegt wird.

Und genau da liegt das Problem:

  • Solange jemand für die pflegebedürftigen Eltern aufkommt und die Eltern im ihrem elterlichen Haushalt oder im eigenen Haushalt leben, betreut und gepflegt werden, bekommt er oder sie den Steuerabzug.
  • Anders sieht es dagegen aus, wenn die Eltern in einem Pflegeheim leben und das Kind die Kosten übernimmt: Dann ist kein Abzug im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen möglich, sagt der Bundesfinanzhof (BFH).

Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden (BFH-Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen: VI R 19/17).

Voraussetzung für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass

  • man für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 Satz 3 EStG).

Weitere Bedingung für die Steuerermäßigung ist: Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung wird „im“ jeweiligen Haushalt ausgeübt oder erbracht.

Erforderliche Nachweise

Damit die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht an Formvorschriften scheitert, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die notwendigen Nachweise vorliegen:

  • eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie
  • ein Beleg der Bank, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Erbringers der Leistung eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel der dazugehörige Kontoauszug sein.

Die Nachweise müssen nicht unbedingt der Steuererklärung beigefügt werden. Es reicht aus, wenn sie dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen werden können.


www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn
25. Juli 2019
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