Steuertipp: Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen bei Pflege

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass

  • man für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 Satz 3 EStG).

Weitere Bedingung für die Steuerermäßigung ist: Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung wird „im“ jeweiligen Haushalt ausgeübt oder erbracht.

Erforderliche Nachweise

Damit die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht an Formvorschriften scheitert, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die notwendigen Nachweise vorliegen:

  • eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie
  • ein Beleg der Bank, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Erbringers der Leistung eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel der dazugehörige Kontoauszug sein.

Die Nachweise müssen nicht unbedingt der Steuererklärung beigefügt werden. Es reicht aus, wenn sie dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen werden können.


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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn