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Steuertipp: Was ist neu ab 2019?

Aktuelles, VAA, Vorsorge & Finanzen
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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos und Hybridautos wird das ab 2019 günstiger! Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Einer entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat am 23. November 2018 zugestimmt. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurden auch extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge in die Neuregelung einbezogen – vorausgesetzt, die Reichweite des Elektroantriebs beträgt mindestens 50 Kilometer und ein bestimmter CO2-Wert wird nicht überschritten.

Jobtickets ab 2019 steuerfrei

Für ein Jobticket muss ab 2019 kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden. Einer entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat ebenfalls am 23. November 2018 zugestimmt. Allerdings sollen die künftig steuerfreien Leistungen für Jobtickets auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Mehr Kindergeld

Ab Juli 2019 wird das Kindergeld um zehn Euro pro Kind und Monat angehoben. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich.

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird bereits ab Januar angepasst: Er steigt ab 1. Januar 2019 von derzeit 7.428 um 192 auf 7.620 Euro sowie ab 1. Januar 2020 um weitere 192 Euro auf dann 7.812 Euro.

Grundfreibetrag wird erhöht

Der Grundfreibetrag von derzeit 9.000 Euro jährlich steigt im nächsten Jahr auf 9.168 Euro an, 2020 dann auf 9.408 Euro. Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden.

Ausgleich der kalten Progression

Eine weitere Maßnahme ist der Ausgleich der kalten Progression, also des Effektes, wonach Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden. Um diese schleichende Steuererhöhung künftig zu verhindern, werden die Eckwerte bei der Einkommenssteuer ab Januar 2019 entsprechend der Inflation verschoben. Für 2019 setzt das Gesetz eine Inflationsrate von 1,84 Prozent, für 2020 eine von 1,95 Prozent an.


www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn
14. Januar 2019
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