Vorerst kein Rückkehrrecht aus Teilzeit

Während die große Koalition mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein zentrales Reformvorhaben erfolgreich abgeschlossen hat, bleiben andere Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag des Jahres 2013 bis zur Wahl unterledigt.

Dazu zählt auch der Rechtsanspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitstelle nach einer vom Arbeitnehmer beantragten Arbeitszeitreduzierung. Der Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums, der von der ULA Anfang 2017 grundsätzlich begrüßt, von Arbeitgeberverbänden aber heftig kritisiert worden war, scheiterte im Mai am Widerstand des Kanzleramts und der Unionsfraktion.

Dialogprozess „Arbeiten 4.0“ noch ohne nennenswerte Effekte auf das Arbeitsrecht

Der Dialogprozess „Arbeiten 4.0“, der – organisiert vom Bundesarbeitsministerium – mit großem Aufwand über die ganze Legislaturperiode geführt wurde, bleibt damit ohne nennenswerte Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Dies ist um so erstaunlicher, als in der Frage, welche Auswirkungen die Digitalisierung auf das Arbeitsleben hat und noch haben wird, eigentlich ein breiter Konsens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie auch zwischen den Parteien herrscht.

Demnach finden sich auch in nahezu allen Wahlprogrammen Ankündigungen für Flexibilität zu Gunsten der Arbeitnehmer, etwa was die Verteilung der regelmäßigen (werktäglichen und wöchentlichen) Arbeitszeit angeht, die  „lebensphasenorientierte“ Verteilung der Arbeitszeit über das gesamte Erwerbsleben oder die räumliche Mobilität (z.B. Homeoffice).

Es zeigt sich aber, dass ein Grundkonflikt, der hier zu Tage tritt, nicht so leicht aufzulösen ist, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat. Dieser besteht zwischen dem Wunsch der Arbeitnehmer nach neuen Rechtsansprüchen und Gestaltungsrechten einerseits und dem Interesse der Arbeitgebers ihr Dispositionsrecht über Arbeitszeit und Arbeitsort ihrer Mitarbeiter zu verteidigen.

Die ULA sieht in dieser Frage selbst konkrete Verbesserungsmöglichkeiten. Sie hat sie auch in ihren Forderungen zur Bundestagwahl benannt und wird sie in derZeit nach der Wahl den Abgeordneten des dann neu gewählten Deutschen Bundestags erneut vorlegen.