Vorübergehende Tätigkeit im Ausland: Steuerzahlung mit Arbeitgeberbescheinigung nachweisen

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Aber verlangt die Regelung das überhaupt? Nein, sagt das Finanzgericht Münster.

In § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG heißt es:

„Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. […]“

Die Richter fanden darin keinen Hinweis auf die zwingende Vorlage der vom Finanzamt geforderten Steuerunterlagen: Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Absatz 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, erklärten sie (Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 17. April 2020, Aktenzichen: 1 K 1035/11).



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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn