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Insolvenzsicherung von Pensionskassenrenten: BAG-Entscheidung zur Haftung des PSV

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Wenn der Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchführt und diese aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Renten kürzen muss, haftet der Arbeitgeber dem Rentner für die Lücke unmittelbar. Was aber, wenn der Arbeitgeber infolge seiner Insolvenz nicht in der Lage ist, die Zahlungen zu erbringen? Haftet dann der Pensionssicherungsverein? Dazu haben sich der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht geäußert – und der Gesetzgeber ist tätig geworden. Rechtsanwältin Dr. Ingeborg Axler von der Fachanwaltskanzlei BJBK berichtet über den von ihr vertretenen Fall.

VAA: Die Frage der Insolvenzsicherung von Pensionskassenrenten hat eine lange Vorgeschichte. Haftet nun der Pensionssicherungsverein für die Leistungskürzungen von Pensionskassen?

Axler: Man muss sagen: unter bestimmten Umständen, ja. Meldet ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einer Pensionskasse an, liegt betriebliche Altersversorgung vor. Wenn eine Pensionskasse Leistungen kürzt und die Rente damit nicht mehr der Zusage des Arbeitgebers entspricht, haftet zunächst einmal der Arbeitgeber dem Rentner für die Kürzungen. Dies gilt jedenfalls, soweit die Pensionskassenrente auf Arbeitgeberbeiträgen beruht. Ist der ehemalige Arbeitgeber aber insolvent, stellt sich die Frage, ob statt des Arbeitgebers der Pensionssicherungsverein (PSV) für die Kürzungen einzustehen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2016 festgestellt, dass eine Haftung des Pensionssicherungsvereins für diesen Fall gerade im deutschen Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht vorgesehen ist. Daher hat das BAG das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob diese Lücke in der Insolvenzsicherung von Pensionskassenrenten gegen die europäische Insolvenzschutzrichtlinie verstößt. Der EuGH hat dies mit Urteil vom 19. Dezember 2019 für den Fall bejaht, dass die Kürzung der Pensionskassenrente mindestens 50 Prozent beträgt oder der Rentner unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte „Armutsgefährdungsschwelle“ fällt.

VAA: Was hat die Armutsgefährdungsschwelle mit betrieblicher Altersversorgung zu tun?

Axler: Aus meiner Sicht eigentlich nichts. Betriebliche Altersversorgung ist nach unserem Verständnis keine Sozialleistung, sondern Entgelt für bereits geleistete Arbeit und von anderen Einkünften, insbesondere von einer gewissen „Bedürftigkeit“, unabhängig. Der EuGH sieht dies in seiner Entscheidung vom Dezember 2019 aber etwas anders. Ich habe im Januar 2020 noch die Auffassung vertreten, dass jedenfalls der deutsche Gesetzgeber eine neue Regelung treffen muss, wonach auch für Kürzungen von Pensionskassenrenten, für welche der Arbeitgeber eintrittspflichtig ist, die Insolvenzsicherung grundsätzlich ohne Rücksicht auf andere Einkünfte des Rentners erfolgen müsse. Dabei war ich der Auffassung, dass die Insolvenzsicherung im BetrAVG nicht vom Unterschreiten einer „Armutsgefährdungsschwelle“ abhängig gemacht werden kann. Aber genau das hat der Gesetzgeber mit dem am 24. Juni 2020 in Kraft getretenen 7. SGB IV Änderungsgesetz in Artikel 8 a) so geregelt. Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 eingetretenen Insolvenzen gilt:

Hat eine Pensionskasse Leistungen gekürzt, für welche der Arbeitgeber einstehen muss, haftet der Pensionssicherungsverein nur, wenn die Kürzung der Pensionskassenrente mindestens 50 Prozent beträgt oder der Rentner unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

VAA: Wo liegt denn diese Armutsgefährdungsschwelle genau und was gilt für Insolvenzen ab 2022?

Axler: Für das Jahr 2018 lag die Armutsgefährdungsschwelle für eine Einzelperson bei 1.136 Euro monatlich, für einen Haushalt mit zwei erwachsenen Personen – zum Beispiel für ein Rentnerehepaar – bei 1.704 Euro. Dabei wird es auf alle Einkünfte gemäß Steuerbescheid ankommen. Tritt die Insolvenz ab dem 1. Januar 2022 ein, kommt es dagegen auf diese Voraussetzungen nicht mehr an. Dann haftet der Pensionssicherungsverein ohne weitere Voraussetzungen in voller Höhe für die entstehende Lücke, wenn der ehemalige Arbeitgeber aufgrund seiner Insolvenz ausfällt. Ab 2022 besteht also eine volle Sicherung der betrieblichen Altersversorgung, die über Pensionskassen durchgeführt wird, wenn die Pensionskasse die Leistungen nicht in vollem, ursprünglich zugesagten Umfang erbringt.

VAA: Was hat das BAG am 21. Juli 2020 entschieden?

Axler: In dem Verfahren, welches sowohl die Entscheidung des EuGH im Dezember 2019 als auch den neuen gesetzgeberischen Vorstoß im Juni 2020 ausgelöst hat, war die Insolvenz des Arbeitgebers bereits im Jahr 2012 eingetreten. Die Kürzung der Pensionskassenrente betrug weniger als 50 Prozent und der Rentner hatte – wie bei Führungskräften der chemischen Industrie ganz üblich – neben seiner Pensionskassenrente auch noch eine Firmenrente und natürlich eine gesetzliche Rente. Sein Einkommen lag daher auch gemeinsam mit dem seiner Ehefrau nicht unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle. Dem Bundesarbeitsgericht blieb daher gar nichts anderes übrig, als die Klage abzuweisen. So bedauerlich dies auch ist, so hat das Verfahren doch bewirkt, dass der Gesetzgeber für die Zukunft die Lücke in der Insolvenzsicherung auch bei Pensionskassenrenten geschlossen hat. Dies gilt leider in vollem Umfang erst für Insolvenzen, die ab 2022 eintreten. In Einzelfällen könnten aber möglicherweise die Voraussetzungen auch bei früheren Insolvenzen erfüllt sein. Dies muss immer genau geprüft werden.

 

Dr. Ingeborg Axler
Dr. Ingeborg Axler ist Partnerin der Fachanwaltskanzlei BJBK in Köln und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle der Betrieblichen Altersversorgung. Die Kanzlei (Kanzlei@bjbk.de) ist Kooperationspartner des VAA. Foto: BJBK
18. August 2020
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