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Entgelttransparenzgesetz: ULA bewirkt Klarstellung

Arbeit & Mitbestimmung
Symbolfoto Politik, Bundestag, © JFL Photography – Fotolia.com (#138699045)
© JFL Photography – Fotolia.com (#138699045)

Nach langen koalitionsinternen Beratungen wurde Anfang 2017 das Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit (und damit dessen Herzsstück, das „Entgelttransparenzgesetz“) beschlossen. In den parlamentarischen Beratungen kann es zwar noch zu Änderungen kommen, ein komplettes Scheitern des Gesetzes erscheint aber unwahrscheinlich.

Im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses hat die Stellungnahme der ULA zum Referentenentwurf zu einer wichtigen Klarstellung beigetragen. Beim dem geplanten Auskunftsrecht von Arbeitnehmern über die Höhe des Durchschnittsgehalts in einer Gruppe vergleichbarer Beschäftigte sollen sich leitende Angestellte laut Gesetz vorrangig an ihren Betriebsrat wenden. Dies hat für den Arbeitgeber eine Entlastungs- und für Arbeitnehmer eine Schutzfunktion. Leitenden Angestellte, so der überarbeitete Regierungsentwurf, sollen sich hingegen direkt an ihren Arbeitgeber wenden.

Dies schließt eine Mitzuständigkeit der Betriebsräte wirksam aus. Die im Gesetz bereits jetzt definierten Zuständigkeiten der Sprecherausschüsse in Fragen der Gleichbehandlung bleiben von dieser Verfahrensvorschrift unberührt.

10. Februar 2017
Schlagworte: leitende Angestellte
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https://www.ula.de/wp-content/uploads/2017/03/Reichtsag_Fotolia_138699045_960.jpg 400 960 Wencke Jasper https://www.ula.de/wp-content/uploads/2022/01/ULA_Logo2022_RGB_website_268x110px.png Wencke Jasper2017-02-10 17:27:372017-05-10 22:23:42Entgelttransparenzgesetz: ULA bewirkt Klarstellung
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