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Fragen zur Steuer: Welche Auskünfte und Hilfen gibt das Finanzamt?

Aktuelles, VAA, Vorsorge & Finanzen
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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Das Finanzamt ist kein Steuerberater, gibt keine Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung und hilft Ihnen nicht beim Steuernsparen. Die meisten Informationen, die Sie dort erhalten, sind zudem unverbindlich. Kennen sollte man die Möglichkeiten trotzdem.

Auskünfte per Telefon, E-Mail oder persönlich: unverbindlich

Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, wie Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können, oder bei Fragen zur günstigsten Steuerklasse, können Sie sich an Ihr Finanzamt wenden. Die persönliche oder telefonische Auskunft eines Finanzbeamten ist schnell eingeholt und kostet nichts – nur nützt sie Ihnen im Ernstfall überhaupt nichts. Auch Auskünfte einer Servicehotline oder per E-Mail sind unverbindlich. Das Finanzamt kann im Steuerbescheid von dieser Auskunft abweichen. Ändert sich nach Erteilung der unverbindlichen Auskunft die Rechtslage, darf das Finanzamt ebenfalls von seiner unverbindlichen Auskunft abweichen. Einen Anspruch auf Einhaltung der Auskunft haben Sie nicht, es gibt hier keinen Vertrauensschutz. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) schon 2011 bestätigt (BFH-Urteil vom 30. März 2011, Aktenzeichzen: XI R 30/09).

Bisheriges Verhalten des Finanzamts: unverbindlich

Jahrelang hat das Finanzamt Ihre Kosten ohne Probleme anerkannt. Doch von einem auf das andere Jahr ändert es plötzlich seine Meinung und setzt den Rotstift an. Darf es das? Leider ja! Denn ob das Finanzamt Ihre Ausgaben anerkennt, darf es in jedem Jahr neu entscheiden. Auch hier gibt es keinen Vertrauensschutz. Die Ausnahme sind Aufwendungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken – sind sie einmal anerkannt, ist auch in den folgenden Jahren mit einer Anerkennung zu rechnen. Das betrifft zum Beispiel Abschreibungen oder die Kosten einer mehrjährigen Fortbildung. Eine Garantie dafür gibt es hier allerdings auch nicht.

Anrufungsauskunft: unverbindlich

Wenn Sie zur Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers Fragen haben, können Sie sich an das Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers wenden. Diese „Lohnsteueranrufungsauskunft“ kommt etwa in Betracht bei Fragen zur steuerlichen Behandlung eines Firmenwagens oder anderen steuerbegünstigten Leistungen des Arbeitgebers. Allerdings können Sie sich auch auf die Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts nicht unbedingt verlassen: Denn selbst wenn Sie vom Betriebsstättenfinanzamt eine schriftliche Auskunft erhalten haben, darf Ihr Wohnsitzfinanzamt später im Steuerbescheid eine andere Auffassung vertreten.

Verbindliche Auskunft: kostet Geld

Verbindliche Auskünfte werden vor allem bei sehr komplexen und komplizierten Sachverhalten eingeholt. Privatleute benötigen sie nur selten, zum Beispiel wenn Verträge mit Angehörigen abgeschlossen werden sollen. Wie hoch die Gebühr für eine verbindliche Auskunft ausfällt, richtet sich in erster Linie nach dem sogenannten „Gegenstandswert“, den Sie in Ihrem Antrag selbst bestimmen. Das Finanzamt richtet sich in der Regel danach, wenn er offensichtlich zu niedrig angesetzt wird, um Gebühren zu sparen.

  • Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, müssen Sie keine Gebühr zahlen.
  • Ist es nicht möglich, den Gegenstandswert zu ermitteln oder zu schätzen, richtet sich die Gebühr nach der Bearbeitungszeit: Das Finanzamt verlangt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Dauert die Bearbeitung weniger als zwei Stunden, erhebt das Finanzamt keine Gebühr.

Wichtig: Die Gebühr wird „für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft“ erhoben. Es kann also sein, dass Sie die Gebühr auch dann zahlen müssen, wenn das Finanzamt gar keine Auskunft erteilt, Ihren Antrag aber bearbeitet hat!

Kein Recht auf Akteneinsicht: Ausnahmen möglich

In den Steuerakten beim Finanzamt befinden sich nicht nur die Steuererklärungen und die Steuerbescheide, sondern auch amtsinterne Feststellungen des Finanzbeamten, Telefonnotizen, behördeninterne Gutachten, Kontrollmitteilungen, Berechnungsgrundlagen, Beweiserhebungen, Schätzungsunterlagen et cetera. Leider haben Sie im laufenden Besteuerungsverfahren und auch im Einspruchsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht. Das gibt es erst später bei einer Klage vor dem Finanzgericht. Ausnahmen sind aber möglich: Das Finanzamt kann im Einzelfall nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren.


www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

16. Juli 2020
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