Freistellungsphase der Altersteilzeit: kein Urlaubsanspruch

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Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit steht Arbeitnehmern kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsrecht weiter konkretisiert.

Altersteilzeit im Blockmodell
Beim sogenannten Blockmodell der Altersteilzeit arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit – der Arbeitsphase – in Vollzeit, erhält jedoch bereits ein reduziertes Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten Hälfte – der Freistellungsphase – wird der Arbeitnehmer dann von der Arbeit freigestellt und bezieht weiterhin das Altersteilzeitgehalt.

Da in der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht mehr bestand, sei in dieser Zeit also auch kein Urlaubsanspruch entstanden.

VAA-Praxistipp

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch weiter konkretisiert. Bereits in einem Urteil im Jahr 2018 hatten die Erfurter Richter mit der gleichen Argumentation Urlaubsansprüche für die Dauer eines Sabbaticals abgelehnt, da auch hier keine Arbeitspflicht bestand. Ähnliches wurde für Phasen der Elternzeit entschieden. Damit zeichnet sich deutlich die Haltung des BAG ab, wonach für Phasen ohne Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht. Diese Argumentation kann aber keineswegs eins zu eins auf Urlaubsansprüche bei längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit angewendet werden, da hier andere Grundsätzen gelten.