Gastbeitrag: Sprecherausschüsse und deren Historie
Von Rechtsanwalt Gerhard Kronisch, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das am 01.01.1989 in Kraft getretene Sprecherausschussgesetz schuf die gesetzliche Grundlage für die Interessenvertretung der leitenden Angestellten.
Vorausgegangen waren vielfältige Bemühungen, insbesondere der ULA, eine kollektive Interessenvertretung gesetzlich zu verankern. Bei der Verabschiedung des BetrVG1972 hatte der Gesetzgeber von der Einführung gesetzlicher Sprecherausschüsse abgesehen, weil die Stellung der leitenden Angestellten noch nicht eindeutig war. Gehörten sie nicht eher zu einer dritten Gruppe, angesiedelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Auch in der Folgezeit fand sich keine Mehrheit für eine gesetzliche Regelung. Die Gewerkschaften sahen keine Notwendigkeit für eine kollektive Interessenvertretung. Die Arbeitgeberverbände hielten eine Vertretung auf privatrechtlicher Grundlage für ausreichend: Die leitenden Angestellten hatten Anfang der 70er Jahre in weit mehr als 100 Unternehmen freiwillige Sprecherausschüsse gebildet. Das Bundesarbeitsgericht erklärte deren Bildung in seiner Entscheidung vom 19.02.1975 (AP Nr. 9 zu § 5 BetrVG1972) für zulässig.
1985 brachten die CDU/CSU und die FDP den Gesetzesentwurf zur Verstärkung der Minderheitenrechte in den Betrieben und Verwaltungen (MindRG) ein, der auch die Errichtung von Sprecherausschüssen vorsah. Er wurde aber nicht abschließend beraten. Erst am 20.12.1988 wurde das Sprecherausschussgesetz auf Basis eines Gesetzentwurfs der CDU/CSU und der FDP verabschiedet.
Die Leitenden Angestellten konnten damit endlich ein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Vertretungsorgan, den Sprecherausschuss, bilden. Neben der gemeinschaftlichen Repräsentation und Interessenvertretung der Leitenden unterstützt der Sprecherausschuss diese auch individuell, sofern sie ihn damit beauftragen, § 26 SprAuG.
Anders als der Betriebsrat hat der Sprecherausschuss keine Mitbestimmungs-, sondern lediglich Mitwirkungsrechte in Form von Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechten. Mit diesem Instrumentarium wirkt er bei der Entscheidungsfindung mit. Arbeitgeber und Sprecherausschuss müssen per Gesetz vertrauensvoll zum Wohle der Leitenden und des Unternehmens zusammenarbeiten.
Der Sprecherausschuss vertritt die kollektiven Interessen der leitenden Angestellten, § 25 Abs. 1 SprAuG, und hat bei allen Sachverhalten, welche die kollektiven Belange der Leitenden betreffen, auch ein Initiativrecht. Setzt der Sprecherausschuss ein Thema auf seine Agenda, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit ihm darüber zu beraten.
Die Rechte des Sprecherausschusses ergeben sich aus den §§ 27, 28, 30 und 32 SprAuG. Arbeitgeber und Sprecherausschuss können gemäß § 28 SprAuG Richtlinien und Vereinbarungen zu Arbeitsverhältnissen der Leitenden treffen. Dies betrifft deren Inhalt, Abschluss oder Beendigung.
Weitere Aufgaben des Sprecherausschusses betreffen den Gleichbehandlungsgrundsatz, § 27 SprAuG. Der Sprecherausschuss soll dafür sorgen, dass leitende Angestellte hinsichtlich ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, ihrer gewerkschaftlichen Betätigung, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität nicht diskriminiert werden.
Fragen der Gehaltsgestaltung sind gem. § 30 Nr. 1 SprAuG mit dem Sprecherausschuss zu beraten. Dies gilt auch für Änderungen bei Gehaltssystemen.
Nach § 32 Abs. 2 SprAuG muss der Arbeitgeber den Sprecherausschuss über geplante Betriebsänderungen, die auch wesentliche Nachteile für leitende Angestellte mit sich bringen können, rechtzeitig und umfassend unterrichten und mit ihm über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile beraten.
Auch bei Kündigungen ist der Sprecherausschuss anzuhören, § 32 Abs. 2 SprAuG. Eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Sprecherausschüsse haben eine echte Erfolgsgeschichte hingelegt. In vielen Unternehmen sind sie von Arbeitgebern und Betriebsräten als Partner akzeptiert und aus der Praxis nicht mehr wegzudenken.

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