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Hitze bei der Arbeit: Schutzpflicht des Arbeitgebers

Aktuelles, Arbeit & Mitbestimmung, VAA
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Bereits im Juni rollt dieses Jahr die erste Hitzewelle mit Temperaturen über 35 Grad Celsius durch Deutschland. Und der Sommer ist noch lang. Da stellt sich die Frage: Was müssen Arbeitgeber tun, um ihre Mitarbeiter vor übermäßiger Hitze am Arbeitsplatz zu schützen?

„Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber nach § 618 Absatz 1 BGB eine Schutzpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, die hinsichtlich der Arbeitsräume durch die Arbeitsstättenverordnung und die sogenannten technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert wird“, erklärt VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch.

Die einschlägige Regel zur Raumtemperatur sieht vor, dass die Raumlufttemperatur 26 Grad Celsius nicht überschreiten soll und bei übermäßiger Sonneneinstrahlung Maßnahmen wie die Einrichtung von Sonnenschutzsystemen zu treffen sind.

Übersteigt die Temperatur in den Arbeitsräumen trotz geeigneter Schutzmaßnahmen die 26 Grad-Marke, sollen Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen wie die Reduzierung des Einsatzes elektrischer Geräte, die Lockerung der Bekleidungsregeln oder die Bereitstellung geeigneter Getränke ergreifen. Bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wie Jugendlichen, Älteren und Schwangeren muss bereits in diesem Temperaturbereich auch auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung geachtet werden.

„Bei einer Raumtemperatur von mehr als 30 Grad wird aus dieser Sollvorschrift eine Handlungspflicht des Arbeitgebers, er muss dann also entsprechende Maßnahmen ergreifen“, so Arbeitsrechtsexperte Kronisch. Ab der Schwelle von 35 Grad Raumtemperatur ist ein Arbeitsraum schließlich als solcher nicht mehr geeignet, wenn nicht Maßnahmen wie Luftduschen, Entwärmungsphasen, Pausen oder Schutzausrüstung eingesetzt werden.

27. Juni 2019
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