Steuertipp: Weniger Steuern auf Überstunden für mehrere Jahre

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Der jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedene Fall betraf dabei folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden geleistet. Nachdem der Arbeitnehmer erkrankte, schloss er mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag regelte unter anderem, dass die bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten.

Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, dass die Fünftelregelung zur Anwendung kommen müsse. Das Finanzgericht Münster teilte diese Meinung und erklärte, dass es sich bei der Überstundenvergütung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz handle. Diese könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei auch, wie es das Gesetz verlangt, „zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Mai 2019, Aktenzeichen: 3 K 1007/18 E).


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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn