Homeoffice: Keine einseitige Anordnung

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Arbeitgeber dürfen Telearbeit nicht einseitig anordnen und sich dabei auf ihr Weisungsrecht berufen, wenn hierfür keine Grundlage im Arbeitsvertrag enthalten ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil einen wichtigen Aspekt des sehr aktuellen Themas „Arbeiten im Homeoffice“ geklärt: Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung vorsieht, müssen eine einseitige Anordnung der sogenannten Telearbeit nicht hinnehmen.

Weiteres Urteil zur Altersfreizeit
In der Mai-Ausgabe hat der VAA Newsletter über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) berichtet, wonach der Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit im Akademiker-Manteltarifvertrag der chemischen Industrie auch für Mitarbeiter gilt, die in Teilzeit beschäftigt sind. Nun hat das BAG einen weiteren Fall zur Altersfreizeit entschieden, dieses Mal hinsichtlich einer Regelung von Altersfreizeiten im Manteltarifvertrag für Tarifangestellte der chemisch-pharmazeutischen Industrie (also im Tarifvertrag der IG BCE). Die BAG-Richter kommen zu dem Schluss, dass der tarifvertraglich vorgesehene Ausschluss der Altersfreizeiten bei Mitarbeitern in Teilzeit diskriminierend und damit rechtsunwirksam ist. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Bei der Verhandlung wurde jedoch deutlich: Das BAG billigt den Tarifvertragsparteien ein Regelungsrecht hinsichtlich des „Ob“ einer Regelung zur Altersfreizeit bei Teilzeit eindeutig zu. Hinsichtlich des „Wie“ setzt es aber klare Grenzen. Endgültige Schlüsse können erst gezogen werden, wenn die Entscheidungsgründe im Einzelnen vorliegen. Es ist allerdings absehbar, dass die tariflichen Altersfreizeiten in der nächsten Tarifrunde überarbeitet werden dürften.