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Steuertipp: Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie?

Aktuelles, VAA, Vorsorge & Finanzen
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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anzuerkennen sein, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen, entschied das Finanzgericht Münster.

Die Konstellation im entschiedenen Fall: Ein Ehepaar lebt samt Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung in dem Ort, an dem die Ehepartner arbeiten. Im mehr als 300 Kilometer entfernten Heimatdorf besitzen die Ehepartner einen Bungalow – zusammen mit der Mutter der Ehefrau, die dort gemeinsam mit der Familie lebt. Die Haus- und Zahnärzte der Familie befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Ehemann ist dort Mitglied im Angelverein. Außerdem bezahlt das Ehepaar auch laufende Kosten sowie Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow. Das Ehepaar erklärte in der Steuererklärung, dass der Hauptwohnsitz im Bungalow im Heimatdorf liegt und die Mietwohnung der doppelten Haushaltsführung dient. Das sah das Finanzamt naturgemäß anders und erkannte keine Werbungskosten an.

Die Richter zeigten mehr Verständnis für die Wohnsituation. Sie erklärten, die Familie habe in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und sei dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Familie und den von ihr übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. Das Ehepaar hätte auch seinen Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort das gesamte Privatleben abspiele und sich die Ehepartner sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten (Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. September 2018, Aktenzeichen: 7 K 3215/16).

Checkliste doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass Sie

  • außerhalb des Ortes Ihrer Hauptwohnung an einer ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt sind und
  • am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) wohnen.

Dann sind in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehbar:

  • Fahrtkosten,
  • (zeitlich befristet) Pauschbeträge für Verpflegung,
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung sowie
  • Umzugskosten.

Diese Kosten tragen Sie auf Seite 3 der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort geben Sie bitte auch steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers an, die Ihre Werbungskosten entsprechend mindern.


www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn
17. März 2019
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