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ULA begrüßt Gesetzentwurf zur Stärkung der Mitbestimmung und des Ehrenamts – Optimierung bei digitaler Mitbestimmung gefordert

Aktuelles, Arbeit & Mitbestimmung, ULA-NA

Am 22. April 2024 fand durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Anhörung zum Entwurf der Zweiten Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (Drucksache 20/9469) statt. ULA-Hauptgeschäftsführer Michael Schweizer war neben den Vertreterinnen und Vertretern von BDA, DGB und IG Metall sowie weiteren Arbeitsrechtsexperten von der FDP-Bundestagsfraktion als Sachverständiger zur Anhörung geladen worden.

Die Neuregelung geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 zur Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot zurück, das in der Praxis vermehrt zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Grundsätze zur Betriebsratsvergütung geführt hatte. Betrachtet man den Grundsatz, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, zeigen die Erfahrungen des größten ULA-Mitgliedsverbands, VAA Fach- und Führungskräfte Chemie, in der Praxis die klare Tendenz, dass es zu fehlenden Anpassungen der Vergütung von Betriebsräten durch die Arbeitgeber wegen der ungenauen Rechtslage kommt. Der nun vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung basiert auf den Vorschlägen der Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ und wird von den Sozialpartnern im breiten Konsens befürwortet.

Die ULA sieht in dem vorliegenden Gesetzentwurf einen geeigneten Beitrag, die Mitbestimmung zu stützen. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen Klarstellungen dar, die sich auf das Wesentliche beschränken und dabei auch das Ehrenamtsprinzip aufrechterhalten.

Weiterer Optimierungsbedarf wird in folgenden Punkten gesehen:

  • einer verbindlichen und nachvollziehbaren Festlegung von Vergleichsgruppen und beruflicher Entwicklung bei freigestellten Betriebsräten,
  • mehr Transparenz bei der Entlastung nicht freigestellter Betriebsräte von deren Arbeitsaufgaben für die Betriebsratstätigkeit und
  • einer Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen zur Festlegung der Vergleichsgruppen nicht freiwillig, sondern mittels einer Einigungsstelle erzwingbar zu machen.

Der vorliegende Gesetzentwurf weist in die richtige Richtung, wird aber nicht ausreichen, um das deutsche Erfolgsmodell Mitbestimmung zu stärken und zukunftsfest zu machen. ULA und VAA werben angesichts der wichtigen Aufgaben von Sprecherausschüssen und Betriebsräten im Rahmen der Mitbestimmung dafür, diese Wahlämter wieder attraktiver auszugestalten. 

Die Aufmerksamkeit der Anhörung wurde daher genutzt, weitergehende Fragen der betrieblichen Mitbestimmung zu thematisieren. In diesem Zusammenhang hat die ULA angemahnt, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und jetzt u.a. die Weichen für die Einführung zusätzlicher Onlinewahlverfahren bei den Sprecherausschuss- und Betriebsratswahlen 2026 zu stellen. Auf eine Frage des Abgeordneten Carl-Julius Cronenberg von der FDP-Fraktion antwortete Hauptgeschäftsführer Michael Schweizer: „Wir sehen in der Online-Kommunikation den deutlichsten Hebel im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung, Potenziale zu heben. Für die kommenden Sprecherausschuss- und Betriebsratswahlen wird es jetzt im Kern darum gehen, die Weichen zu stellen. Das wäre ein Signal für den technologischen Fortschritt“. Gleichzeitig würde man aber auch diejenigen Wählerinnen und Wähler, die bisher von der Urne oder auch Briefwahl Gebrauch machen, den Zugang zu den Wahlen erleichtern, so Michael Schweizer. Dies seien oft junge Menschen, die digital affin seien. Oder auch Mitarbeiter und Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten oder mobil. Im Kern würde das zentrale Vorteile bieten, unter anderem für den Bereich der Erhöhung der Wahlbeteiligung, um aus Sicht der ULA die Legitimität zu stärken. 

Die Stellungnahme der ULA finden Sie hier.

10. Mai 2024
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