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Vermietung über Airbnb: Finanzamt nicht unterschätzen

Aktuelles, Vorsorge & Finanzen
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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Wer über Airbnb vermietet, sollte das Thema Steuern ernst nehmen und die Finanzämter nicht unterschätzen!

Nicht immer müssen Steuern gezahlt werden

Eine gute Nachricht gleich vorweg: Wer nur gelegentlich ein Zimmer über Airbnb vermietet und dabei maximal 520 Euro pro Jahr einnimmt, hat Glück. Denn dann verzichten die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung. Voraussetzung dafür ist, dass nur Teile (also einzelne Zimmer) einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten (größeren) Hauses vorübergehend vermietet werden.

Auch Mieter, die über Airbnb untervermieten, profitieren von dieser Regelung: Sie wird auch dann angewendet, wenn Teile einer angemieteten Wohnung vorübergehend untervermietet werden – allerdings muss natürlich auch hier die Wohnung ansonsten selbst genutzt werden.

Höhere Einnahmen: Werbungskosten ermitteln

Bei Einnahmen über 520 Euro jährlich wird die Vereinfachungsregel nicht angewendet – auch nicht teilweise für die ersten 520 Euro. Dann muss man als Vermieter zusammen mit der Steuererklärung die Anlage V+V abgeben, in der man die Einnahmen aus der Vermietung berechnet. Denn jetzt dürfen von den Einnahmen auch Werbungskosten abgezogen werden. Das geht so:

  • Ermitteln Sie die gesamten Betriebskosten Ihrer Wohnung, teilen Sie diese durch 365 und berechnen Sie so die Betriebskosten, die auf die vermieteten Tage entfallen.
  • Wenn Sie nur ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermietet haben, müssen Sie natürlich auch die Quadratmeterzahl berücksichtigen – Sie können für die „Vermietungstage“ nicht Betriebskosten für die ganze Wohnung geltend machen.

So findet das Finanzamt Airbnb-Vermieter

Die Finanzbehörden in Deutschland können eine sogenannte Gruppenabfrage starten – und machen von dieser Möglichkeit auch rege Gebrauch. Bei Airbnb-Vermietungen bedeutet das konkret: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt ein Auskunftsersuchen an Irland und schickt dazu eine Gruppenanfrage nach Dublin, mit der die Namen der Airbnb-Anbieter angefordert werden. Diese werden dann an die deutschen Finanzbehörden weitergeleitet, die ihrerseits prüfen, ob die Vermieter ihre Einnahmen auch korrekt versteuert haben.

Aber Airbnb sitzt doch im Ausland?

Das schützt deutsche Airbnb-Vermieter nicht vor dem Fiskus: Hinsichtlich Ebay und Amazon wurde bereits gerichtlich geklärt, dass die Unternehmen Gruppenauskünfte zu inländischen Sachverhalten und Personen wahrheitsgemäß beantworten müssen, wenn es um im europäischen Ausland gespeicherten Daten geht. Für Airbnb gilt da nichts anderes.


www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn
20. August 2018
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