Änderungskündigung: Homeoffice als milderes Mittel?

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Die Möglichkeit zur Arbeit aus dem Homeoffice kann einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes entgegenstehen, auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice besteht. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Der Arbeitgeber hätte der Arbeitnehmerin aus Sicht des Gerichts als „milderes Mittel“ eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten müssen. Zwar liege eine unternehmerische Entscheidung vor, die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit am bisherigen Standort führe. Das Unternehmen müsse sich aber bei der Änderung der Arbeitsbedingungen auf das Maß beschränken, das für die Durchsetzung der unternehmerischen Entscheidung unabdingbar sei. Die Richter stellten klar, dass zwar kein grundsätzlicher Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen häuslichen Arbeitsplatz besteht. In diesem Fall hätte das Unternehmen jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht ausreichend dargelegt, warum eine physische Präsenz der Klägerin zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben notwendig sei. Angesichts der durch die Coronakrise deutlich stärker erfolgten Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus erscheine das Verhalten des Unternehmens als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich.

VAA-Praxistipp

Mit seinem Urteil weicht das Arbeitsgericht von der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ab. Danach unterliegt die Entscheidung, ob Arbeitnehmer ihre Tätigkeit in der Betriebsstätte erbringen müssen oder (teilweise) von ihrem Wohnsitz aus erbringen dürfen, der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und es bleibt abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Arbeitsgerichts abändert. Denn die Digitalisierung der Arbeitswelt während der Coronakrise ist zweifellos vorangeschritten.