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Coronapandemie: Arbeitgeber darf Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anordnen

Aktuelles, Arbeit & Mitbestimmung, VAA
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Arbeitgeber dürfen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Eine Stadtverwaltung hatte im Mai 2020 wegen der Coronapandemie in den Räumlichkeiten des Rathauses für Besucher und Beschäftigte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Ein im Rathaus beschäftigter Verwaltungsmitarbeiter legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.

Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 16. Dezember 2020, Aktenzeichen: 4 Ga 18/20.) Nach Auffassung der Arbeitsrichter überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Bedeckung.

Zudem hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Da der Arbeitnehmer mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil in Form der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske für sich erwirken wollte, müsse ein Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Andernfalls sei es nicht möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Vorteils zu prüfen. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Gericht mangels einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage in diesem Fall ebenfalls.

VAA-Praxistipp

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt werden kann. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, würde es den Umgang der Unternehmen mit Mitarbeitern vereinfachen, die im Betrieb keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollen. Bislang stehen die Unternehmen in diesen Fällen vor dem Dilemma, diese Mitarbeiter entweder unter Inkaufnahme eines möglichen Verstoßes gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten zu beschäftigen oder ihnen die Tätigkeit mit der erwartbaren Folge einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu untersagen.

22. Januar 2021
Schlagworte: Corona
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