Auswirkungen der Coronakrise: Was gilt bei Kurzarbeit?

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Viele Unternehmen haben aufgrund der COVID-19-Pandemie Kurzarbeit eingeführt, um Entlassungen zu vermeiden. Damit ist jedoch zugleich ein nicht unerheblicher Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung verbunden.

Hier nimmt der Betriebsrat eine Prüfung der Rechtmäßigkeit für alle von ihm vertretenen Arbeitnehmer im Betrieb wahr, also auch für den Bereich der außertariflichen Angestellten (AT-Angestellte). Voraussetzung für die Einführung der Kurzarbeit ist der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. In dieser Betriebsvereinbarung müssen die betroffenen Bereiche des Betriebes benannt, der Start und die Länge der Zeit der Kurzarbeit festgelegt sein sowie die betroffenen Arbeitnehmer aufgeführt und der Umfang der Verkürzung der Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollarbeitszeit bestimmt sein. Dabei muss die Betriebsvereinbarung die tariflichen Regelungen beachten.

In Unternehmen ohne einen Betriebsrat bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Nur wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, gewährt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber ist in der Nachweispflicht für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer.

Kurzarbeit für leitende Angestellte

Für leitende Angestellte, die aufgaben- und nicht arbeitszeitbezogen arbeiten, ist Kurzarbeit kein geeignetes Instrument. Ein politischer Solidarbeitrag dieser Personengruppe, zum Beispiel in Form einer Gehaltskürzung um zehn Prozent, kann aus VAA-Sicht nur freiwillig erfolgen. Für leitende Angestellte ist hier eine Sprecherausschussrichtlinie im Sinne von § 28 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz denkbar. Sie bedarf jedoch immer der einzelvertraglichen Umsetzung mit der Folge, dass es in jedem Fall ein freiwilliger Solidarbeitrag bleibt.

Neuer VAA-Rechner zum Kurzarbeitergeld online

Es ist davon auszugehen, dass es in Sachen Kurzarbeit nach wie vor vielfältigen Beratungsbedarf geben wird. Die VAA-Juristen stehen jederzeit zur Verfügung. Um einen Anhaltspunkt geben zu können, insbesondere für VAA-Mitglieder, die gegebenenfalls vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind, hat der Verband unter MeinVAA.de/Service/Kurzarbeitergeld-Rechner exklusiv für seine Mitglieder einen Onlinerechner zur Berechnung des individuellen Monatsentgelts bei Kurzarbeit bereitgestellt.

Informationen dazu, welche Regelungen die Chemie-Tarifverträge enthalten, sowie zu der zwischen VAA und BAVC vereinbarten tariflichen Öffnungsklausel gibt es in der ausführlichen Fassung dieses Beitrages auf vaa.de. Allgemeine Informationen zur Kurzarbeit für außertarifliche und leitende Angestellte gibt es in den entsprechenden VAA-Informationen. Einen kurzen Überblick bietet auch der VAA-Videoblog „Alles, was recht ist“ in seiner Spezialausgabe zur Kurzarbeit.