Coronapandemie: BAVC und VAA vereinbaren tarifliche Öffnungsklausel

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Aus Anlass der durch die COVID-19-Pandemie verursachten konjunkturellen Einbrüche in der Auftrags- und Ertragslage vieler Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie haben der Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) und der VAA eine Öffnungsklausel zu § 5 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vereinbart.

Wozu soll die tarifliche Öffnungsklausel genutzt werden?

In einer solchen Situation ist es sinnvoll, für die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer einheitliche Regelungen zur Kurzarbeit zu vereinbaren und den AT-Mitarbeitern die gleiche Aufstockung zu gewähren, wie allen anderen vom Betriebsrat vertretenen Mitarbeitern. Dies geht nur mit einer Öffnungsklausel, wie sie zwischen VAA und BAVC vereinbart wurde. So wird eine unternehmens- und betriebseinheitliche Regelung zur Kurzarbeit ermöglicht, die zu einer Gleichbehandlung aller vom Betriebsrat vertretenen Mitarbeiter führt. Für VAA-Mitglieder, die unter den Akademiker-Manteltarifvertrag fallen, entfällt damit zwar die zweimonatige „Schonfrist“, sie erhalten dafür aber die Aufstockung auf 90 Prozent. Da die kollektivrechtlichen Regelungen zur Kurzarbeit bei den Tarifvertragsparteien – also auch beim VAA – zu hinterlegen sind, ist sichergestellt, dass der VAA einen Überblick über die unterschiedlichen Regelungen bekommt.

Was gilt für leitende Angestellte?

Für leitende Angestellte, die regelmäßig aufgaben- und nicht arbeitszeitbezogen arbeiten, gilt: Kurzarbeit ist kein geeignetes Instrument, um der gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Situation zu begegnen. Ein politischer Solidarbeitrag (zum Beispiel in Form einer Gehaltskürzung um zehn Prozent) dieser Personengruppe kann aus VAA-Sicht nur freiwillig erfolgen. Für leitende Angestellte ist hier eine Sprecherausschussrichtlinie im Sinne von Paragraf 28 Absatz 1 Sprecherausschussgesetz denkbar. Sie bedarf jedoch immer der einzelvertraglichen Umsetzung mit der Folge, dass es in jedem Fall ein freiwilliger Solidarbeitrag bleibt. Es ist davon auszugehen, dass es in Sachen Kurzarbeit nach wie vor vielfältigen Beratungsbedarf geben wird. Die VAA-Juristen stehen hierfür jederzeit zur Verfügung.

Allgemeine Informationen zur Kurzarbeit für außertarifliche und leitende Angestellte gibt es in den VAA-Informationen.