Dienstwagenüberlassung: Widerruf zulässig?

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Pauschale Klauseln in Arbeitsverträgen, die dem Arbeitgeber den Widerruf einer Dienstwagenüberlassung ermöglichen, sind unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

Damit unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB. Eine wirksame Leistungsänderungsklausel muss danach unter anderem bestimmten Transparenzanforderungen genügen, die aus Sicht des LAG nicht erfüllt waren. Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Wenn solche Leistungspflichten des Arbeitgebers unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt würden, bedürfe es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das besondere Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung – hier des Dienstwagens – berücksichtigt.

Der allgemein gehaltene Widerrufsvorbehalt im Vertrag des Arbeitnehmers war unter Berücksichtigung dieser Interessenlage nach Ansicht des LAG inhaltlich zu weit gefasst. Es bleibe unklar, ob damit etwa eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, Verluste oder aber bereits ein Gewinnrückgang, rückläufige Umsätze oder ein Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens gemeint seien. Das Transparenzgebot war insoweit nicht erfüllt und die Klausel somit unwirksam.

VAA-Praxistipp

Das LAG hat sich ein seinem Urteil an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes orientiert. Widerrufsklauseln sind im Arbeitsrecht zwar üblich und grundsätzlich zulässig, allgemein gehaltene Formulierungen sind jedoch regelmäßig unwirksam.