Krankenversicherung: Bonus kann Sonderausgabenabzug mindern

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Das sahen die Richter anders: Sie erklärten, der Sonderausgabenabzug sei um 300 Euro zu mindern, weil die Ehepartner in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich bei den Zahlungen nämlich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Eheleute Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet, die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus beziehungsweise des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen wurden, hätten die Eheleute nicht nachgewiesen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 13. Juni 2018, Aktenzeichen: 7 K 1392/17).


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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn