Mitbestimmung im Aufsichtsrat: wichtiger Etappensieg vor dem Europäischen Gerichtshof

Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 und die Vertretung von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern, leitenden Angestellten sowie von Gewerkschaften in Aufsichtsräten großer Kapitalgesellschaften sind nicht europarechtswidrig.

Dies ist die Kernaussage des mit Spannung erwarteten Votums des Generalanwalts in einem Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof. Das endgültige Urteil steht zwar noch aus. Das Votum stärkt aber die Hoffnung der ULA auf einen positiven Verfahrensausgang . Rein zahlenmäßig betrachtet folgen die EuGH-Richter inhaltlich in der Mehrzahl der Fälle den Voten der Generalanwälte. Auch die mündliche Verhandlung im Januar verlief positiv. Dabei hatte die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, die Mitbestimmung in Deutschland sei europarechtskonform. In den Jahren zuvor hatte sie daran noch Zweifel erkennen lassen.

Ausgelöst wurde die Klage durch einen Kleinaktionär der TUI AG, der mit Blick auf einen hohen Anteil an im europäischen Ausland beschäftigten Arbeitnehmern die Rechtmäßigkeit der Besetzung des Aufsichtsrats nach der erfolgten Wahl der Arbeitnehmervertreter anzweifelte. Das Kammergericht Berlin sah europarechtliche Fragen berührt; unter anderem die Frage, ob ein Ausschluss außerhalb von Deutschland beschäftigter Konzernarbeitnehmer diskriminierend wirke und ob deutsche Arbeitnehmer im Gegenzug in ihrer Freizügigkeit beschnitten seien, da ja ein Wegzug aus Deutschland mit dem Verlust der Wahlberechtigung bei Aufsichtsratswahlen einher ginge.

Die Führungskräftevereinigung ULA hielt diese Argumente von Anfang an für konstruiert und nicht tragfähig. Das Territorialitätsprinzip würde die Durchführung von Wahlen im Ausland Einbeziehung ausländischer Arbeitnehmer in deutsche unternehmensrechtliche Strukturen faktisch ausschließen, selbst wenn sie politisch gewollt wäre. Ein negativer Ausgang des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (der jetzt nur noch von geringer Wahrscheinlichkeit ist) würde daher die Mitbestimmung existenziell gefährden.

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