ULA begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mitbestimmung

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Die Führungskräftevereinigung ULA begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes mit europäischem Recht und dem Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern.

ULA-Hauptgeschäftsführer Ludger Ramme: „Aus Sicht unseres Verbandes war die Klage von Anfang an konstruiert und politisch motiviert. In ihren jüngsten Äußerungen zur Mitbestimmung stellen die Arbeitgebervertreter diese leider mehr und mehr als Investitionshemmnis und geduldetes Übel dar. Wir raten dazu, die Vorteile der Unternehmensmitbestimmung wieder stärker zu gewichten und sind erleichtert, dass zumindest die durch die Klage entstandene Verunsicherung nun behoben ist. Deutschland kann als Industriestandort auch in Zukunft von den Stärken einer stakeholder-orientierten Unternehmensverfassung profitieren.“

Angesichts einer langsam aber kontinuierlich rückläufigen Zahl von mitbestimmten Unternehmen zeigt sich die ULA grundsätzlich offen für gezielte Reformen zur Sicherung der rechtlichen Basis der Mitbestimmung.

Ramme weiter: „Europäische Rechtsformen wie die Europäische Aktiengesellschaft dürfen nicht länger als Instrument zur Absenkung von Mitbestimmungsstandards genutzt werden. Von der nächsten Bundesregierung erwarten wir ein klares Bekenntnis zu einem vielfältig besetzten Aufsichtsrat sowohl in deutschen Gesellschaftsrechtsformen als auch in Europäischen Aktiengesellschaften.“

In Europäischen Aktiengesellschaften (SE) muss aus Sicht der ULA die Stellung der leitenden Angestellten in den Aufsichtsräten wirkungsvoller geschützt werden. Die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften über die Aushandlung der Mitbestimmungsmodalitäten im Aufsichtsrat sorgen dafür, dass der im deutschen Recht gesetzlich garantierte Sitz der leitenden Angestellten bei einem Rechtsformwechsel hin zu einer europäischen Aktiengesellschaft in der Mehrzahl der Fälle entfällt. Damit entgeht dem Unternehmen der besondere Kenntnis- und Erfahrungsschatz dieser Arbeitnehmergruppe.

Hintergründe zu den Klageverfahren (Klage gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der TUI AG, Urteil in der Rechtssache „Erzberger“ vom 18. Juli 2017, Aktenzeichen  C-566/15)  finden Sie in unseren Artikeln vom

Aktueller Nachtrag (27. Juli 2017)

Eine unmittelbare Gefahr ist damit abgewendet. Es drohen aber bereits neue Risiken für die hiesige stakeholderorientierte Unternehmensverfassung mit plural besetzten Aufsichtsgremien unter Einschluss von Arbeitnehmervertretern. Die Europäische Kommission bereitet aktuell eine Überarbeitung ihrer vor über zehn Jahren durchgesetzten gesellschaftsrechtlichen Reformagenda vor. Sie will Hindernisse für Rechtsformwechsel, Sitzverlegungen, grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Spaltungen abbauen.

Die ULA und ihr europäischer Dachverband CEC sprechen sich in ersten Stellungnahmen dafür aus, keine weiteren Reformen des Gesellschaftsrechts ohne bestandschützende Regelungen für die Mitbestimmung zuzulassen.

Mehr zum Thema unter www.ula.de/tag/eu-gesellschaftsrecht. Ein ausführlicher Artikel ist außerdem für die Oktober-Ausgabe der ULA-Nachrichten geplant.