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EuGH: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

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Ein Arbeitnehmer darf seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er zuvor keinen Urlaub beantragt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit eine Frage beantwortet, die ihm vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgelegt worden war.

Hinter der Vorlagefrage des BAG an den EuGH standen zwei Ausgangsfälle: Ein Rechtsreferendar hatte sich dafür entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen und war daran von seinem Arbeitgeber nicht gehindert worden. Nach Ende seines Referendariats hatte er für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub eine finanzielle Abgeltung verlangt. In einem anderen Fall hatte ein Angestellter nach verschiedenen befristeten Arbeitsverträgen erfahren, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde. Der Arbeitgeber bat ihn außerdem, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub zu nehmen. Der Arbeitnehmer nahm allerdings nur zwei Urlaubstage und verlangte im Anschluss Abgeltung für die noch offenen 51 Urlaubstage der beiden Vorjahre.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht für die Übertragung von Urlaub ins Folgejahr grundsätzlich nur in zwei Ausnahmefällen vor: Wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher oder dringender persönlicher Gründe nicht genommen werden konnte, wird er in das erste Quartal des Folgejahres übertragen, muss in dieser Zeit dann aber auch genommen werden. Bislang wurde deshalb davon ausgegangen, dass insbesondere freiwillig nicht genommene Urlaubstage mit dem 31. Dezember verfallen.

Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 17. Oktober 2018, Aktenzeichen: 5 AZR 553/17). Ein Arbeitnehmer hatte für vier Reisetage im Rahmen einer Dienstreise von seinem Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden erhalten. Er verlangte jedoch Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab jedoch auf die Berufung des Arbeitnehmers der Klage statt. Das BAG ist in der Revision der Entscheidung der Auffassung des LAG gefolgt. Bislang hat das BAG nur eine Pressemitteilung zum Urteil veröffentlicht, aus der nicht hervorgeht, auf welche Konstellationen diese Auffassung anwendbar sein soll und ob damit eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung verbunden ist. Was die Entscheidung im Einzelnen für die Praxis bedeutet, kann erst nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung beantwortet werden. Mit der Veröffentlichung ist erst im nächsten Jahr zu rechnen und der VAA Newsletter wird dann darüber berichten.

Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er zuvor keinen Urlaub beantragt hat (Urteile C-619/16 und C-684/16 vom 6. November 2018). Der Urlaubsanspruch könne nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – zum Beispiel durch angemessene Aufklärung – tatsächlich und nachweisbar in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen.

VAA-Praxistipp

Das EuGH-Urteil hat große Bedeutung für die Praxis, weil die Frage des Verfalls von Urlaubstagen regelmäßig ein Streitthema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist. Die genauen Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Rechtsprechung sind noch nicht absehbar, weil das BAG nun mit den Hinweisen des EuGH zunächst die konkreten Fälle entscheiden muss. Es zeichnet sich jedoch ab, dass Arbeitgeber in Zukunft werden nachweisen müssen, dass der Arbeitnehmer „aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage“ darauf verzichtet hat, Urlaub zu beantragen. Das wird zur Folge haben, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumindest in nachweisbarer Form auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen muss.

Keine Beitragspflicht für privat weitergeführte Pensionskassenrente: Antrag bis zum 31. Dezember!

In der September-Ausgabe hat der VAA Newsletter über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes berichtet, nach dem die Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht für diejenigen Teile einer Pensionskassenrente gilt, die auf privat in die Pensionskasse eingezahlten Beiträgen des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhen. Die bereits gezahlten Sozialabgaben können für vier Jahre rückwirkend auf Antrag geltend gemacht werden. Dazu muss bei der Krankenkasse ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Darin ist darauf hinzuweisen, dass nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer privat weiterhin Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt wurden und es kann unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeihen: 1 BvR 249/15) die Erstattung der Überzahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragt werden. Um eine Verjährung von Ansprüchen, die in 2014 gezahlte Beiträge betreffen, zu vermeiden, sollte der Antrag bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden.

20. November 2018
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