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Beteiligungsrechte von Sprecherausschüssen sichern

Arbeit & Mitbestimmung, Chancengleichheit & Vielfalt, Positionen
Symbolfoto Qualifizierung, © Jens Gyarmaty
Foto: Jens Gyarmaty

Im Gesetzgebungsverfahren über ein Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit hat sich die ULA für die Anerkennung der Beteiligungsrechte von Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten eingesetzt.

Den Anstoß zu dem Gesetz liefert der Koalitionsvertrag. Ihm zufolge soll dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ durch zwei Maßnahmen mehr Geltung verschafft werden: durch eine Verpflichtung von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, im Rahmen der handelsrechtlichen Berichtspflichten auch über Maßnahmen zur Frauenförderung und Entgeltgleichheit Auskunft zu geben, sowie durch einen individuellen Auskunftsanspruch.

Der politische Auslöser ist die anhaltend große Lohnlücke zwischen Frauen und Männern. Das Statistische Bundesamt beziffert diese auf 21 Prozent. Über die Höhe der „bereinigten Lohnlücke“, also die Gehaltsunterschiede von Frauen und Männern in den gleichen Alterskategorien, mit gleichartigen Qualifikation Erfahrungen und Tätigkeiten existieren unterschiedliche Schätzungen. Sie liegen zwischen zwei Prozent (Schätzung arbeitgebernaher Institute) und acht Prozent (Schätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes).

Ein erster Entwurf der federführend zuständigen Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig von Ende 2015 wurde nach heftiger Kritik aus dem Arbeitgeberlager schnell zurückgezogen. Im Oktober 2016 machte dann eine Einigung im Koalitionsausschuss den Weg frei für eine Kompromissfassung.

Der Entwurf wurde an drei wichtigen Stellen geändert. Der individuelle Auskunftsanspruch soll nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten gelten. Der Inhalt der Auskunft ist im Wesentlichen unverändert geblieben: Der Arbeitgeber muss nicht individuelle Gehaltshöhen, aber den statistischen Median des Entgelts der Beschäftigten mit vergleichbaren Tätigkeiten nennen. Die Mindestgröße der Referenzgruppe wurde hingegen von fünf auf sechs Beschäftigte erhöht. Außerdem wurde eine „Angemessenheitsvermutung“ für Tarifverträge in das Gesetz hineinformuliert. Das heißt: Die auf Tarifverträgen beruhenden Entgeltsysteme gelten grundsätzlich als weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend. Außerdem wurde die Rolle der betrieblichen Interessenvertretungen gestärkt.

Gleichstellung ist eine Frage der Betriebsräte und Ausschüsse

Der letztgenannte Punkt ist aus Sicht der Führungskräftevereinigung ULA sehr sinnvoll. Die Wahrnehmung aller arbeitsrechtlichen Belange der Arbeitnehmer einschließlich der Sicherstellung von Gleichbehandlung ist zentrale Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen, also von Betriebsräten und Sprecherausschüssen.

Dies bringt der Gesetzentwurf an einer Stelle auch zutreffend zum Ausdruck. Allerdings sind die Verfahrensregelungen lückenhaft geraten. Es ist lediglich die Rede davon, dass Arbeitnehmer ihr Auskunftsersuchen vorrangig an den „Betriebsrat“ richten sollen und nur dann direkt an den Arbeitgeber, wenn ein solcher nicht existiert.

In ihrer Stellungnahme hat die ULA eine Klarstellung gefordert: Die Sprecherausschüsse sollten im Gesetzestext explizit als Ansprechpartner für leitende Angestellte genannt werden, die einen Auskunftsanspruch geltend machen wollen.

Das Sprecherausschussgesetz verpflichtet Sprecherausschüsse ausdrücklich dazu, darüber zu wachen, dass jedwede Diskriminierung auch im Einzelfall unterbleibt. Darüber hinaus räumt es den Sprecherausschüssen ein Mitwirkungsrecht bei „Änderungen der Gehaltsgestaltung“ ein. Dies schließt die diskriminierungsfreie Ausgestaltung von Gehaltssystemen mit ein.

Daher setzt sich die ULA mit Nachdruck dafür ein, dass dieses „Redaktionsversehen“ des Bundesfamilienministeriums noch vor dem Kabinettsbeschluss korrigiert wird. Im Übrigen wird die Vereinigung der deutschen Führungskräfteverbände die parlamentarischen Beratungen aufmerksam verfolgen. Das Gesetz soll, so die offiziellen Planungen, bereits im Frühjahr 2017 verabschiedet werden und würde dann unmittelbar am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

8. Dezember 2016
Schlagworte: leitende Angestellte, Sprecherausschuss
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