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Wunschkündigung: Spätere Klage treuwidrig?

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Der mündlich geäußerte Wunsch eines Arbeitnehmers, gekündigt zu werden, macht weder eine nach erhaltener Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage treuwidrig noch rechtfertigt er einen arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrag. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt.

Ein Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer gekündigt. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Kündigung sei sozialwidrig und wehrte sich dagegen erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgerichtsgericht verwies der Arbeitgeber wie schon im Verfahren vor dem Arbeitsgericht darauf, dass es sich um eine Wunschkündigung durch den Kläger selbst gehandelt habe. Nachdem ein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer einen begehrten Urlaub nicht genehmigt habe, sei dieser nach reiflicher Überlegung gegen Feierabend mit der Bitte um Kündigung des Arbeitsverhältnisses an den Vorgesetzten herangetreten. Der Arbeitgeber berief sich deshalb auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Arbeitnehmer auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufe, obwohl er selbst den Ausspruch der Kündigung gewünscht habe. Der Arbeitgeber beantragte deshalb, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragte er, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufzulösen, weil der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess hinsichtlich der Ereignisse, die der Kündigung vorausgegangen waren, falsche Tatsachen behauptet habe und eine vertrauensvolle Mitarbeit nicht mehr zu erwarten sei.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang und wies folgerichtig auch den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurück (Urteil vom 9. Dezember 2019, Aktenzeichen: 16 Sa 839/19). Die LAG-Richter stellten klar, dass ein mündlich geäußerter Wunsch des Arbeitnehmers, gekündigt zu werden, einem – rechtlich unwirksamen – Vorausverzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gleichkäme.

Zudem verweist das LAG mit Blick auf das Schriftformerfordernis im Kündigungsrecht auf einen sogenannten Wertungswiderspruch: Würde man den Wunsch, gekündigt zu werden, als Klagehindernis akzeptieren, wäre der Arbeitnehmer bei einem mündlich geäußerten Wunsch nach einer Kündigung weniger geschützt als bei einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung. Im Hinblick auf den vom Arbeitgeber hilfsweise gestellten Auflösungsantrag entschied das LAG ebenfalls im Sinne des Arbeitnehmers. Es seien keine Gründe erkennbar, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen. Insbesondere der Vorwurf des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe die Kündigung selbst veranlasst und dann in rechtsmissbräuchlicher Weise angegriffen, treffe gerade nicht zu, weil die Kündigungsschutzklage rechtlich nicht zu beanstanden war.

VAA-Praxistipp

Eine Eigenkündigung eines Arbeitnehmers kann sozialrechtlich nachteilig sein, weil die Agentur für Arbeit in diesem Fall eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen kann. Deshalb kommt es mitunter zu sogenannten Wunschkündigungen, bei denen Arbeitnehmer um den Ausspruch einer Kündigung durch Arbeitgeber bitten und versprechen, sich dagegen nicht vor dem Arbeitsgericht zur Wehr zu setzen. Das Urteil des LAG zeigt, dass der mündlich geäußerte Wunsch eines Arbeitnehmers rechtlich keine Rolle spielt und daher der Arbeitgeber das alleinige arbeitsrechtliche Risiko trägt, wenn er einem solchen Wunsch entspricht.

16. Dezember 2020
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