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BAG: Altersfreizeit auch bei Teilzeit

Aktuelles, Arbeit & Mitbestimmung, VAA
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© Völklinger Kreis

Der Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit im Akademiker-Manteltarifvertrag der chemischen Industrie gilt auch für Mitarbeiter, die in Teilzeit beschäftigt sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Ein teilzeitbeschäftigter leitender Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber erfolglos die Gewährung von Altersfreizeit nach § 5 Nr.4 des Akademiker-Manteltarifvertrages der chemischen Industrie (Akademiker-MTV) verlangt. Den in Vollzeit tätigen leitenden Angestellten gewährte das Unternehmen Altersfreizeit im Umfang von einem Tag pro Kalendermonat. Den Antrag des Arbeitnehmers lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, nach der die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersfreizeiten nicht für Teilzeitbeschäftigte gelten sollte. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, dass die Regelung der Betriebsvereinbarung unwirksam sei und ihm entsprechend des Umfangs seiner Teilzeittätigkeit von 80 Prozent rund zehn Altersfreizeittage pro Jahr zustünden.

Akademiker-Manteltarifvertrag der chemischen Industrie
§ 5 Arbeitszeit, Nr. 4

Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen. Bei der Gewährung sind vom Arbeitgeber die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Angestellten anzuwenden.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht. Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass dem Arbeitnehmer trotz seiner Teilzeittätigkeit Altersfreizeittage zustehen (Urteil vom 12. März 2019, Aktenzeichen: 1 AZR 307/17). Der Arbeitnehmer gehört zum Kreis der Anspruchsberechtigten des § 5 Nr. 4 Akademiker-MTV, da er das 57. Lebensjahr vollendet hat und der Akademiker-MTV kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet.

Die Teilzeitbeschäftigung steht dem nicht entgegen, da der Arbeitnehmer kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber geschlossen hatte und der Akademiker-MTV nur für diese Fälle einen Anspruch auf Altersfreizeit ausschließt. Auch eine Befugnis, den Kreis der Anspruchsberechtigten durch eine Betriebsvereinbarung zu begrenzen, erkannte das BAG nicht an. Schon die Formulierung „bei“ in § 5 Nr. 4 Satz 2 Akademiker-MTV lasse erkennen, dass sich die den Betriebsparteien eingeräumte Befugnis für den Abschluss ergänzender Regelungen zu Altersfreizeiten nur auf den Umfang sowie die Modalitäten zur Erfüllung des bereits grundsätzlich in Satz 1 verankerten Anspruchs bezieht. Eine etwaige Absicht der Tarifparteien, den Betriebspartnern nicht nur eine ergänzende, sondern eine abweichende Regelungsbefugnis einräumen, komme nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck und sei deshalb nicht anzunehmen. Somit stelle § 5 Nr. 4 Akademiker-MTV eine zwingende tarifliche Regelung dar, die nicht durch eine Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden konnte. Im Ergebnis sprach das BAG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersfreizeit von 9,6 Tagen pro Jahr zu.

VAA-Praxistipp

Derzeit ist beim Bundesarbeitsgericht noch ein weiteres Verfahren anhängig, bei dem es um die Regelung von Altersfreizeiten im Manteltarifvertrag für Tarifangestellte der chemisch-pharmazeutischen Industrie (also im Tarifvertrag der IG BCE) geht. Diese Regelung sieht eine anteilige Kürzung der Altersfreizeit vor, wenn Mitarbeiter weniger als die volle tarifliche Arbeitszeit arbeiten. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG am 23. Juli 2019 in diesem Fall entscheidet und ob von den Tarifvertragsparteien dazu gegebenenfalls gemeinsame Überlegungen angestellt werden müssen, um Rechtssicherheit herzustellen.

20. Mai 2019
Schlagworte: Arbeitszeit
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