Führungskräfte arbeiten zu viel: Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

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Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Regeln einer Betriebsvereinbarung, kann der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln auch, wenn es um die Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Führungskräften geht.

Die Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeiten und deren Einhaltung gehören zum Katalog der Themen, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht gilt für die Arbeitszeitregelungen aller Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten sind. Dazu können auch die Filial- und Abteilungsleiter eines Unternehmens gehören.