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EuGH bestätigt: Elternzeit verkürzt Jahresurlaub

Aktuelles, Arbeit & Mitbestimmung, VAA
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In der Elternzeit erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Diese in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten gültige Regelung wurde nun vom Europäischen Gerichtshof bestätigt.

Eine Arbeitnehmerin aus Rumänien hatte für die Betreuung ihres unter zwei Jahre alten Kindes rund siebeneinhalb Monate Elternurlaub genommen. Nach ihrer Rückkehr wollte sie den bezahlten Jahresurlaub geltend machen. Das verweigerte der Arbeitgeber mit der Begründung, der Jahresurlaub sei entsprechend des rumänischen Arbeitsrechts an die tatsächliche Arbeitsleitung geknüpft und diese sei während der Elternzeit nicht erbracht worden. Dementsprechend sollte der Jahresurlaub der Arbeitnehmerin anteilig gekürzt werden. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Anknüpfung des Jahresurlaubs an die tatsächliche Arbeitsleistung im rumänischen Recht dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht entgegensteht.

Der EuGH entschied im Sinne des Arbeitgebers (Urteil vom 4. Oktober 2018, Aktenzeichen: C-12/17). Zwar stehe jedem Arbeitnehmer bezahlter Jahresurlaub von mindestens vier Wochen zum Zweck der Erholung zu.

Dieser Zweck setze allerdings voraus, dass auch tatsächlich Arbeit geleistet wurde. Ausnahmen sind demnach lediglich die im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat gesetzlich geregelten Sonderfälle wie Erkrankung des Arbeitnehmers oder Mutterschutz. Die Regelung, dass der Umfang des Jahresurlaubs grundsätzlich an den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit geknüpft wird, verstößt also nicht gegen EU-Recht.

VAA-Praxistipp

Im deutschen Arbeitsrecht wird der Jahresurlaub ebenfalls an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung geknüpft. Ausnahmen gelten für Erkrankungen und Mutterschutzzeiten, nicht jedoch für Elternzeit. Auch die EuGH-Richter haben in ihrem Urteil ausdrücklich zwischen Mutterschutz und Elternzeit unterschieden: Anders als die Elternzeit diene der Mutterschutz dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und der besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kind nach der Geburt.

14. Oktober 2018
Schlagworte: Arbeitszeit
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