EuGH bestätigt: Elternzeit verkürzt Jahresurlaub

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In der Elternzeit erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Diese in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten gültige Regelung wurde nun vom Europäischen Gerichtshof bestätigt.

Dieser Zweck setze allerdings voraus, dass auch tatsächlich Arbeit geleistet wurde. Ausnahmen sind demnach lediglich die im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat gesetzlich geregelten Sonderfälle wie Erkrankung des Arbeitnehmers oder Mutterschutz. Die Regelung, dass der Umfang des Jahresurlaubs grundsätzlich an den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit geknüpft wird, verstößt also nicht gegen EU-Recht.

VAA-Praxistipp

Im deutschen Arbeitsrecht wird der Jahresurlaub ebenfalls an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung geknüpft. Ausnahmen gelten für Erkrankungen und Mutterschutzzeiten, nicht jedoch für Elternzeit. Auch die EuGH-Richter haben in ihrem Urteil ausdrücklich zwischen Mutterschutz und Elternzeit unterschieden: Anders als die Elternzeit diene der Mutterschutz dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und der besonderen Beziehung zwischen Mutter und Kind nach der Geburt.