BAG: Mindestlohn für Bereitschaftsdienst?

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Erhält ein Arbeitnehmer für „Vollarbeit“ eine deutlich über dem Mindestlohn liegende Vergütung, darf danach das Entgelt für Bereitschaftszeiten auch unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, wenn der Mindestlohn in der monatlichen Summe von Vollarbeit und Bereitschaftszeiten erreicht wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Gleichzeitig verwiesen sie aber darauf, dass der klagende Arbeitnehmer selbst bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden bereits durch sein monatliches Grundentgelt ohne Bereitschaftszulage in Höhe von 2446 Euro einen Stundenlohn oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes erhalten habe. Die Regelung des Tarifvertrages, nach der mit dem Entgelt auch die verlängerte Arbeitszeit von bis zu 48 Wochenstunden abgegolten sein sollte, ist laut BAG wirksam. Denn das Mindestlohngesetz sehe eine Unwirksamkeit nur für Vergütungsregelungen vor, durch die der gesetzliche Mindestlohnanspruch begrenzt wird. Für Fälle, in denen die vertragliche Vergütung den Mindestlohn unterschreitet, sei im Mindestlohngesetz hingegen ein Anspruch auf die Zahlung der entsprechenden Differenz vorgesehen. Da der klagende Arbeitnehmer durch die gemeinsame Betrachtung von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst jedoch einen Stundenlohn oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns erhalten hatte, stand ihm auch keine Differenzzahlung zu.

Praxistip des ULA-Mitgliedsverbands VAA:

Bereitschaftsdienst ist grundsätzlich entlohnungspflichtig. Das BAG hält mit seiner Entscheidung aber an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Erhält ein Arbeitnehmer für „Vollarbeit“ eine deutlich über dem Mindestlohn liegende Vergütung, darf danach das Entgelt für Bereitschaftszeiten auch unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, wenn der Mindestlohn in der monatlichen Summe von Vollarbeit und Bereitschaftszeiten erreicht wird.