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Abstandsmessung durch Videoüberwachung: Betriebsrat setzt Mitbestimmung durch

Aktuelles, Arbeit & Mitbestimmung
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Ein Arbeitgeber darf ohne Beteiligung des Betriebsrates keine Daten aus der Videoüberwachung eines Betriebes verwenden, um durch einen externen Dienstleister die Einhaltung der wegen Corona empfohlenen Sicherheitsabstände überwachen zu lassen. Das hat das Arbeitsgericht Wesel entschieden.

Ein Unternehmen hatte mittels der auf seinem Betriebsgelände installierten Kameras Bereiche identifiziert, in denen die im Betrieb anwesenden Personen – also Mitarbeiter, Auftragnehmer, Geschäftspartner und andere Besucher – die im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände nicht einhalten. Die Maßnahme sollte dazu dienen, durch eine Anpassung der Arbeitsprozesse die Einhaltung der empfohlenen Sicherheitsabstände zu ermöglichen. Zur Feststellung der Abstandsverstöße wurden aus den Aufnahmen der Videokameras mittels einer Anonymisierungssoftware in einem Intervall von fünf Minuten Standbilder generiert und automatisiert in drei Kategorien eingeteilt. Während Bilder mit mangelnder Bildqualität oder weniger als zwei Personen nicht weiterverarbeitet wurden, erstellte die Software von Bildern mit zwei oder mehr Personen Kopien und machte die abgebildeten Personen unkenntlich. Die anonymisierten Standbilder wurden an einen externen Dienstleister weitergeleitet, wo Mitarbeiter überprüften, ob zwischen den abgebildeten Personen ein Sicherheitsabstand von zwei Metern eingehalten wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde in einem Reporting Tool erfasst und mehreren Führungskräften des Unternehmens täglich zur Verfügung gestellt. Die verwendete Anonymisierungssoftware arbeitet auf Datenservern in Irland und speicherte alle generierten Standbilder für sieben Tage.

Zwischen den Betriebsparteien bestand seit 2013 eine Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras. Diese sah allerdings vor, dass deren Daten ausschließlich auf lokalen Netzwerkrekordern gespeichert werden und nur den in der Betriebsvereinbarung genannten Personen zugänglich gemacht werden durften. Eine Weitergabe des Bildmaterials an Dritte wurde ausgeschlossen. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, die Übermittlung der Kameradaten zum Zwecke der Abstandsmessungen einzustellen und seine Mitbestimmungsrechte einzuhalten. Da der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete der Betriebsrat ein auf Unterlassung gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren ein.

Das Arbeitsgericht Wesel gab dem Betriebsrat recht und verbot dem Arbeitgeber die Datenweitergabe (Beschluss vom 24. April 2020, Aktenzeichen: 2 BVGa 4/20). Zwar habe der Arbeitgeber die Kamerabilder gemäß der Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter aufnehmen und speichern dürfen. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass die Anonymisierung der Bilder dauerhaft erfolgte und nicht hätte wiederaufgehoben werden können. Somit seien nicht anonymisierte Aufnahmen der Arbeitnehmer an einen Dritten übermittelt worden und eine Zuordnung der übermittelten Verhaltens- oder Leistungsdaten auf einzelne Arbeitnehmer sei damit nicht ausgeschlossen gewesen. Dementsprechend wäre die Weitergabe der Daten aus Sicht der Arbeitsrichter als Einrichtung zur technischen Überwachung mitbestimmungspflichtig gewesen. Von der bestehenden Betriebsvereinbarung war sie nicht gedeckt. Das Arbeitsgericht verwies in seinem Beschluss darauf, dass die Berücksichtigung der gegenwärtigen Pandemielage an dieser rechtlichen Einordnung nichts ändere. Denn der Arbeitgeber sei auch bei eilbedürftigen Maßnahmen im Bereich der Mitbestimmung verpflichtet, den Betriebsrat zu beteiligen. Von diesem Grundsatz könne allenfalls in Notfällen abgewichen werden, um unmittelbaren Schaden vom Betrieb oder den Arbeitnehmern abzuwenden. Einen solchen Notfall stellt die Corona-Pandemie aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht dar.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des Arbeitsgerichtes zeigt, dass Arbeitgeber auch unter so gravierenden Umständen wie der Corona-Pandemie die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter achten müssen.

22. Oktober 2020
Schlagworte: Corona
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