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Sachgrundlose Befristung: Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung

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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind mehrmalige sachgrundlos befristete Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich verboten. Das Bundesarbeitsgericht hatte allerdings 2011 entschieden, dass eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht, wenn diese Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nun gekippt.

Ein Arbeitnehmer hatte auf Entfristung seines Arbeitsvertrages geklagt. Nach seiner Auffassung war die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam, weil er bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Das Arbeitsgericht folgte jedoch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ging davon aus, dass eine erneute sachgrundlose Befristung nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig sei. Dagegen wand sich der Arbeitnehmer mit einer Verfassungsbeschwerde. Die Auslegung des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht verletze seine Grundrechte, weil sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite.

Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur mehrmachen sachgrundlosen Befristung für grundgesetzwidrig erklärt (Urteil vom 6. Juni 2018, Aktenzeichen: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

 § 14 Zulässigkeit der Befristung Teilzeit- und Befristungsgesetz
Absatz 2: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. […]

Die Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege, überschreitet aus Sicht der Karlsruher Verfassungsrichter die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil der Gesetzgeber sich erkennbar gegen eine solche Befristung entschieden hatte. Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil allerdings auch klar, dass eine sachgrundlose Befristung bei nochmaliger Einstellung nicht verboten ist, wenn keine Gefahr der Kettenbefristung besteht. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen war.

VAA-Praxistipp

Es ist noch unklar, ob die bisherige Rechtsprechung des BAG für Befristungen seit 2011 Vertrauensschutz gewährt. Bei neuen Befristungen müssen Arbeitgeber die Vorbeschäftigung in jedem Fall wieder umfassend prüfen. Möglicherweise wird eine Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbotes eines Tages doch gesetzlich verankert, was wünschenswert wäre. Der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU sieht eine entsprechende Neuregelung des Befristungsrechts vor.

18. Juli 2018
Schlagworte: Arbeiten 4.0
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