Private Handynummer – Tabu für den Arbeitgeber?

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Im Zeitalter von Smartphone und Notebook gehört die ständige Erreichbarkeit für die meisten Führungskräfte mittlerweile zum Arbeitsalltag. Auch wenn viele von ihnen ein Diensthandy nutzen, fragen einige Arbeitgeber für etwaige Notfälle zusätzlich die private Handynummer ab. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer zur Herausgabe der privaten Handynummer verpflichtet ist.

Das sei ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Es könne auch auf anderem Weg sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer im Notfall erreichbar seien, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen, was der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall nicht darlegen konnte. Folgerichtig waren die erteilten Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des LAG Thüringen stellt klar, dass dem Recht des Arbeitgebers auf Kenntnis der privaten Handynummer seiner Mitarbeiter enge Grenzen gesetzt sind. Wer seine private handynummer gegenüber dem Arbeitgeber nicht preisgeben will, ist im Regelfall auch nicht dazu verpflichtet.